Pressemitteilung | Erstes Thüringer Entlastungsgesetz

Koalition nimmt Anhörungsverfahren ernst – Abschaffung der Misstrauenskultur gegenüber den Kommunen gefordert

CDU, BSW und SPD greifen Ergebnisse der Anhörung auf

Die Koalitionsfraktion von CDU, BSW und SPD im Thüringer Landtag haben das Erste Thüringer Entlastungsgesetz über einen Änderungsantrag in wesentlichen Punkten angepasst. Damit werden zentrale Punkte der Verfahrensbeteiligten aus dem Anhörungsverfahren zum Mantelgesetz berücksichtigt.  Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen nahm am Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme teil. Der BdSt hat sich in dem Verfahren konkret zu dem Standarderprobungsgesetz Art. 5 und dem Transparenzgesetz Art. 7 geäußert. 

Die Position des Bundes der Steuerzahler Thüringen lässt sich wie folgt zusammenfassen.

Standarderprobungsgesetz Art. 5

Bereits vor zwanzig Jahren wurde das erste Standarderprobungsgesetz in Brandenburg verabschiedet und 2021 in neuer Fassung neu aufgelegt. Brandenburg ist Vorreiter und Blaupause für Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg gewesen. In allen drei Bundesländern wurden positive Erfahrungen gesammelt. Es wird insgesamt eingeschätzt, dass es sich um eine empfehlenswerte Gesetzgebung handelt. Kommunen haben deutschlandweit vergleichbare Aufgaben. Verschlankte Prozesse aus Brandenburg könnten nach Prüfung in Thüringen übernommen werden.

Das Gesetz soll Grundlage sein für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren von landesrechtlichen Standards abzuweichen und zu erproben, ob diese Abweichung für das gesamte Land anwendbar sein kann. Nach unserer Einschätzung ermöglicht der Ansatz der Reallabore mehr Vielfalt und Innovation in pragmatische Lösungsfindungen.

Wir verstehen den Gesetzesentwurf so, dass Prozesse bspw. bei Antragsverfahren verschlankt werden sollen, wo dies fachlich verantwortet werden kann. Auf diese Weise sollen Vorgänge bei gleichbleibender Qualität zügiger bearbeitet werden können. Weniger Personen werden so in die Lage versetzt, die gleiche Anzahl an Vorgängen zu bearbeiten. 

Transparenzgesetz Art. 7 

Transparenzpflichten, die bisher umfassend und verbindlich ausgestaltet waren im Transparenzgesetz, sollen teilweise in „Kann-Bestimmungen“ umgewandelt werden. Transparenz ist ein wesentlicher Grundpfeiler der Demokratie. Transparenz ist die Grundlage für Nachvollziehbarkeit und gewährleistet Kontrolle. Transparenz ist dazu da, Demokratie zu stärken. Schafft man Transparenz ab, schwächt man die Demokratie. Der Bund der Steuerzahler Thüringen e. V. lehnt ab, dass die Pflicht zur Transparenz in eine „Kann-Bestimmung“ abgemildert wird. Transparenz gegenüber dem Steuerzahler darf nicht zum Wahlrecht degradiert werden. 

Der BdSt empfiehlt organisatorische Lösungsansätze, wie beispielsweise eine Öffnung der Daten generell, als geeignete Maßnahme. Ausgenommen davon sind Daten, wo Schutzbedürfnisse Dritter verletzt würden. Das führt zu einem Verzicht auf Anträge bei den Verwaltungen, deren Bearbeitung und Genehmigung. Es kommt zu Bürokratieabbau. In der Folge wird weniger Personal benötigt und Steuergeld gespart. Der Bürger lädt sich die gewünschten Daten vom Transparenzportal bei Bedarf einfach herunter. Auf diese Weise entspräche man dem wissenschaftlich gelebten Grundsatz „access for one-access for all“. Die Geheimhaltung der Daten kostet den Steuerzahler aktuell Millionen.

Die regierungstragenden Fraktionen haben nun das Erste Thüringer Entlastungsgesetz angepasst. In unserer Pressemitteilung haben wir neben dem Eindruck zu dem bisherigen Prozess auch unsere Erwartungen an die Anpassung formuliert. 

Hier geht es zur Pressemitteilung.

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