Grundfreibetrag zu niedrig – Einspruch und AdV unbegründet

Ein Steuerzahler beantragte im Rahmen eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 die Aussetzung der Vollziehung. Seine Begründung lautete, dass der im Einkommensteuertarif berücksichtigte Grundfreibetrag unter dem Bürgergeldniveau liege und daher verfassungswidrig sei. Er begehrte Rechtschutz, da sonst das steuerliche Existenzminimum hinter der Sozialhilfe zurückbleibe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Bescheid vorläufig, ein Einspruch somit unzulässig und zudem ein besonderes Aussetzungsinteresse nicht erkennbar sei. Daraufhin beantragte der Steuerzahler die AdV beim zuständigen Finanzgericht. Das FG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2025, Az. 1 V 1145/25 E, lehnte die AdV ebenfalls ab. Jedoch war der Einspruch laut FG trotz Vorläufigkeitsvermerks zulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis erst dann entfällt, wenn bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Jahr 2023 wurde allerdings nicht Gegenstand der Entscheidung, da der Antragsteller kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Aussetzung dargelegt hatte. Die Steuerbelastung war so gering, dass keine negativen Auswirkungen festgestellt werden konnten. Damit war der Einspruch samt AdV unbegründet. Eine AdV ist nur dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder eine unverhältnismäßige Härte vorliegt, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist. Der Grundfreibetrag bleibt dennoch im Fokus, da durch das Bürgergeld das einkommensteuerliche Existenzminimum unter dem sozialhilferechtlichen liegen könnte.

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