Zahlung der Grunderwerbsteuer
Autor
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e. V.
Wenn ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige eines Grundstückserwerbs nicht binnen von zwei Wochen nachkommt, kann er sich nicht durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen.

Wer ein Grundstück erwirbt oder an einer Übertragung beteiligt ist, darf sich nicht darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten übernimmt. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 2025 (II R 22/23), welches Ende Januar 2026 veröffentlicht wurde. Versäumt der Notar die gesetzliche Zweiwochenfrist für die Meldung eines Erwerbsvorgangs, kann er keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Nach Grundsteuererwerbgesetz ist der Notar nämlich verpflichtet, ein beurkundetes Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Doch daneben besteht eine eigenständige Pflicht der Erwerber und Veräußerer. Beide Meldungen sind voneinander unabhängig. Die rechtzeitige Meldung des Notars kann sich aber zugunsten der ebenfalls meldepflichtigen Steuerzahler auswirken – selbst, wenn diese die Frist versäumt haben. Wer sich aber darauf verlässt, dass der Notar die Anzeige schon fristgerecht erledigen wird, handelt auf eigenes Risiko, warnt der Steuerzahlerbund.