Pflegezusatzversicherung nur eingeschränkt steuerlich absetzbar

Beiträge zu privaten Pflegezusatzversicherungen sind steuerlich nicht unbegrenzt absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24. Juli 2025, Az. X R 10/20, entschieden. Beiträge zur gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung können vollständig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. In der Regel werden lediglich vier Prozent dieser Basisbeiträge abgezogen, wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergibt. Für freiwillige Zusatzversicherungen gilt das nicht. Der jährliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen beläuft sich auf 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige. In der Regel wird dieser Betrag bereits durch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung ausgeschöpft. Vor allem private Zusatzversicherungen fallen nicht unter die vom Gesetzgeber zugelassene Überschreitung des Höchstbetrags. Der BFH betonte, dass der Gesetzgeber die Pflegeversicherung bewusst als Teilabsicherung ausgestaltet habe. Nicht gedeckte Kosten müssten durch eigene Mittel getragen werden. Eine Pflicht, private Pflegezusatzversicherungen steuerlich zu fördern, bestehe nicht. Jedoch kritisiert der Bund der Steuerzahler, dass die meisten Pauschalen bzw. Höchstbeträge seit Jahren nicht angepasst wurden. Die letzte Anpassung hierzu erfolgte vor über 15 Jahren. Das ist ein unverhältnismäßig langer Zeitraum, der die Steuerzahler benachteiligt.

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