Erfolg vor dem BFH: Keine Steuer auf fiktive Gewinne
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Bund der Steuerzahler Deutschland
Ein wichtiger Erfolg für viele Anleger – und für den Einsatz des Bund der Steuerzahler Deutschland: Der Bundesfinanzhof hat am 25. November 2025 im Verfahren VIII R 15/22 entschieden, dass sogenannte „fiktive Gewinnüberhänge“ nicht einfach besteuert werden dürfen, wenn tatsächlich ein Verlust entstanden ist.
Was technisch klingt, hatte für betroffene Steuerzahler ganz reale Folgen. Durch die Investmentsteuerreform 2016 konnte es passieren, dass Anleger trotz eines realen Verlusts am Ende steuerpflichtige Erträge ausweisen mussten – rein rechnerisch, nicht wirtschaftlich. Kurz gesagt: Es drohte eine Besteuerung von Gewinnen, die es so nie gegeben hat.
Der Bund der Steuerzahler unterstützte die Musterklage gegen diese Praxis. Nachdem das Finanzgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, brachte erst die Revision vor dem Bundesfinanzhof die Wende. Das höchste deutsche Steuergericht stellte klar, dass die Teilfreistellungsregelung bei Aktienfonds in bestimmten Übergangsfällen nicht angewendet werden darf, wenn der rechnerische Verlust allein auf überhöhten fiktiven Anschaffungskosten beruht.
Damit ist ein Stück mehr Steuergerechtigkeit erreicht. Für betroffene Anleger bedeutet das konkret: Verluste werden künftig nicht mehr künstlich gekürzt, wenn dadurch lediglich ein fiktiver Gewinnüberhang entstehen würde.
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