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Steuertipps

Grundsteuer zurückholen

Frist 31. März 2010 beachten

Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der für 2009 gezahlten Grundsteuer zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.

Ist die im Jahr 2009 erzielte Jahresrohmiete geringer als die Hälfte der ortsüblich erzielbaren Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird gar kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Der Erlass für 2009 muss bis spätestens zum 31. März 2010 formlos bei der Gemeinde beantragt werden.

Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie z. B. einem Brand, bei Ausfall der Mietzahlung oder auch bei Leerstand vor. In Fällen des Leerstands müssen allerdings ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen zu einem marktgerechten Zins nachgewiesen werden. Eine Vermietung um jeden Preis ist jedoch nicht notwendig.

Landwirtschaftliche Betriebe – Abgrenzung zum Gewerbe bei Absatz von Zukaufswaren

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 18. Januar 2010 zur Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb Stellung genommen. Ausgangspunkt war die immer wiederkehrende Frage nach der Gewerblichkeit von Selbstvermarktungsaktivitäten der Landwirte. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 25.3.2009 IV R 21/06 die ältere Rechtsprechung aufgegeben und entsprechende Kriterien zur Abgrenzung dabei festgelegt.

Gemäß BMF gilt nun: Wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer - USt) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes (ohne USt) oder 51.500 Euro (ohne USt) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen entsteht neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb.

Höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen erst ab 2009

Das Finanzgericht Münster entschied in einem Urteil, dass keine Zweifel daran bestehen, den auf 1.200 € heraufgesetzten Ermäßigungsbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, erst ab dem Jahr 2009 anzuwenden. Eine Klage von Steuerpflichtigen, die die Anwendung des erhöhten Ermäßigungsbetrages schon für das Jahr 2008 begehrten, wurde damit abgewiesen.

(FG Münster, Beschluss v. 11.12.2009 10 V 4132/09 E)

Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurde geregelt, dass Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG (Einkommensteuergesetz) ermitteln auch ihre Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen künftig elektronisch übermitteln müssen. Die Regelung gilt seit 1.1.2009 und ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, anzuwenden. Erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist die Einnahmenüberschussrechnung ebenfalls elektronisch zu übermitteln.

Um unbillige Härten zu vermeiden, können die Finanzbehörden bei entsprechendem Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Einem solchen Antrag muss nur stattgegeben werden, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich ist oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.

(s. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Januar 2010)

Zu erwartende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs im Jahr 2010

In seinem Jahresbericht wies der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. darauf hin, mit welchen Schwerpunktentscheidungen im Jahre 2010 zu rechnen ist.

So wollen die Richter beispielsweise:

  • über die Besteuerung der Rentenversicherungsbeiträge und Rentenzahlungen unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes entscheiden. Der X. Senat des BFH wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz für den Fall beurteilen, dass Altersrenten, die auf vor dem Jahr 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, mit einem höheren Anteil als dem früher geltenden Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen werden,

  • entscheiden, ob die Streichung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten verfassungsmäßig ist,

  • zur privaten Nutzung betrieblicher PKW entscheiden. Es geht darum, ob die 1-Prozent-Regelung zur Ermittlung des Nutzungsanteils bei mehreren, im Betriebsvermögen eines selbständig Tätigen befindlichen PKW auf jeden einzelnen PKW isoliert anzuwenden ist.


Außerdem wird

  • sich der VIII. Senat mit der Frage beschäftigen, ob bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines Wirtschaftguts des notwendigen Betriebsvermögens bisher unterlassene AfA geltend gemacht werden kann.


Ebenso steht

  • die Abzugsbeschränkung für Verpflegungsmehraufwendungen auf dem Prüfstand. Dabei geht es um die Begrenzung des Abzugs für Verpflegungsmehraufwendungen auf den Zeitraum von drei Monaten seit Beginn der doppelten Haushaltsführung.


Weitere geplante Entscheidungen sind im o. g. Bericht vom 13. Januar 2010 nachzulesen.

Steuererklärungsfristen

Die Einreichung der Erklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hat auf Grundlage des § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung bis zum 31. Mai 2010 bei den zuständigen Finanzämtern zu erfolgen.

Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt.

Die Fristen verlängern sich für die steuerberatenden Berufe, sowie weitere Gesellschaften, Verbände usw. i. S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2010

Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31. Dezember 2010 der Dezember 31. März 2011.

Unabhängig von diesen Fristen bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Als Gründe dafür werden zum Beispiel genannt:

  • für den vorangegangenen Kalenderzeitraum wurden die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben,

  • aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum hat sich eine hohe Abschlusszahlungen ergeben,

  • es werden hohe Abschlusszahlungen erwartet,

  • die Arbeitslage der Finanzämter erfordert es.



Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuerklärungen bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr (wie oben benannt) gilt der 31. Mai 2011.

Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endete. Bei Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vor dem Jahresende, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.

(Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2010 über Steuererklärungsfristen)

Schneechaos auf den Straßen

Finanzamt an Unfallkosten beteiligen

| Bild: | Die aktuellen winterlichen Straßenverhältnisse hatten für manche Autofahrer negative Folgen. Bei dem Ärger über Rutschpartien und Auffahrunfälle sollten alle diejenigen, die mit dem eigenen PKW zur Arbeit fahren, die steuerliche Seite nicht aus den Augen verlieren. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.

Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird.

Wichtig ist, nach Angaben des Bundes der Steuerzahler, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der Steuerzahlerbund rät, alle Belege für die Reparatur aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2010

Für das Kalenderjahr 2010 gelten nachstehende Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen):

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

Angaben in Euro

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 837 425 1.262
Fleischerei 664 996 1.660
Gast- und Speisewirtschaften - - -
* mit Abgabe von kalten Speisen 797 1.196 1.993
* mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.103 1.966 3.069
Getränke (Eh.) 0 359 359
Café und Konditorei 850 731 1.581
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 505 67 572
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.156 558 1.714
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 266 200 466

Eh. = Einzelhandel

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertentnahmen werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung, die keine Zu- und Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zulässt. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die Pauschbeträge berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

(Quelle: BMF vom 11.12.2009)

Jetzt Ablage entrümpeln und dabei Aufbewahrungsfristen beachten

Stichjahre 1999 und 2003

Den Beginn des Jahres sollten alle Unternehmen, Freiberuflern und Verbände nutzen, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten.
Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:

Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1999 und früherer Jahre zum 1.1.2010 vernichtet werden.

Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2003 und früherer Jahre vernichtet werden.

Die jeweiligen Unterlagen können aber nur vernichtet werden, so der Thüringer Steuerzahlerbund, wenn in den Stichjahren (1999 bzw. 2003) die Aufzeichnungen vorgenommen oder die Unterlagen (z. B. Bilanz) entstanden sind.

Alle Unterlagen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre jederzeitige Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Außerdem müssen die Daten im Hinblick auf die ab dem 01.01.2002 bestehende erweiterte Zugriffsmöglichkeit der Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung unverzüglich jederzeit lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

| Bild: | Der BdSt Thüringen weist ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Fristen sich verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Deshalb rät der BdSt, vor der Vernichtung der Unterlagen zu prüfen, ob diese noch für besondere Anträge beim Finanzamt (z. B. für Investitionszulagen) nützlich sein könnten.

Weitere Festlegungen gibt es in anderen Steuergesetzen, so der BdSt. Zum Beispiel müssen Privathaushalte Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren.

Schwarzbuch

| Bild: | Klicken Sie hier, um sich das Schwarzbuch "Die öffentliche Verschwendung" anzusehen.

Der Steuerzahler

Das Wirtschaftsmagazin des Bundes der Steuerzahler.
| Bild: | Hier Probeexemplar bestellen.

Politik zu Lasten der Steuerzahler - Das Bad Book des BdSt

| Bild: | Die Schrift setzt sich mit der Finanz- und Wirtschaftskrise auseinander, informiert und bewertet die Vorgänge aus Sicht des Bundes der Steuerzahler. Schließlich werden den Steuerzahlern des Landes nie gekannte Lasten aufgebürdet.
Zum Herunterladen der Schrift klicken Sie bitte auf das Bild und gehen dann zum Download.

Für bessere Bedingungen in Thüringen setzte sich auch der BdSt ein!

Ziel erreicht!


250.982 Bürger unterstützten das Volksbegehren für die Verbesserung der Mitspracherechte auf kommunaler Ebene. Nachdem die CDU mit der Änderung der Kommunalordnung im laufenden Verfahren die Grundlage des Volksbegehrens geändert hatte, fand am 1. April 2009 eine Einigung aller Landtagsfraktionen mit dem Bündnis statt. Am 3. April 2009 beschloss der Landtag das Volksbegehren nebst einem Begleitgesetz, um widersprüchliche Regelungen zu beseitigen. Damit sind nun die freie und die Amtsstubensammlung möglich. | Bild:
Weitere Informationen auf der Homepage von Mehr Demokratie e.V.
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