Keine Zustellung an aufgegebene Geschäftsadresse
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat mit Beschluss vom 22. 10.2009 IX ZB 248/08 zur Zustellung an eine aufgegebene Geschäftsadresse Stellung genommen.
Danach sind keine strengeren Anforderungen an die Aufgabe von Geschäftsräumen als bei Wohnräumen erforderlich. Der bisherige Inhaber muss nicht sicherstellen, dass an ihn gerichteter Schriftverkehr nicht in den Briefkasten der leer stehenden Räume eingelegt wird. Auch muss er nicht den Briefschlitz zukleben oder einen Nachsendeauftrag erteilen.
Im vorliegenden Fall konnte eine Ersatzzustellung nicht durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen. Der beklagte Steuerberater forderte zu Recht die Fortsetzung eines gegen ihn gerichteten Verfahrens wegen behaupteter Pflichtverletzungen. Ein Mahn- und folgender Vollstreckungsbescheid waren ihm nicht wirksam zugestellt worden.
