Abgabefrist für Steuererklärungen Kalenderjahr 2011
Abweichungen gibt es auch für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach dem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.
Diese Frist endet zum 31. Mai 2013.
Unabhängig von diesen Regelungen ist es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen auch zu einem früheren Zeitpunkt (nach Beendigung des Kalenderjahres) anzufordern.
Gründe dafür können z. B. sein:
- im vorangegangenen Veranlagungszeitraum wurden die Erklärungen verspätet oder gar nicht abgegeben,
- aus der Veranlagung des vorangegangenen Zeitraums haben sich hohe Abschlusszahlungen ergeben,
- es werden hohe Abschlusszahlungen erwartet,
- die Arbeitslage der Finanzämter erfordert es.
Außerdem können begründete Einzelanträge die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2013 bzw. 31. Juli 2013 verlängern.
Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Allgemeine Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2011 endete.
Weitere Einzelheiten sind im Erlass zu finden.



