BdSt Thüringen - Zivilprozesskosten – keine steuerliche Anerkennung

Steuertipps > Archiv 2012 Steuertipps
12.03.2012

Zivilprozesskosten – keine steuerliche Anerkennung

Positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird von Finanzverwaltung ausgehebelt.
Der BFH hat in einem Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 bekanntgegeben, dass dieses Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.

Die Begründung des BMF lautet,
„… dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Mit seiner neuen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.“

Das BMF sagt damit, dass grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangzeit (im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung) nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

(BFH-Urteil vom 12.05.2011 Az: VI R 42/10 – BMF-Schreiben v. 20.12.2011)
Suche
Staatsverschuldung in Thüringen
0
Zuwachs / Sekunde
0
Schulden / Kopf
0