BdSt Thüringen - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?

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05.09.2011

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?

Außergewöhnliche Belastungen können beim zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Dabei handelt es sich um solche Aufwendungen, die dem Steuerzahler zwangsläufig entstehen (z. B. Krankheitskosten). Bisher ließ der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für die Kosten eines Zivilprozesses nur zum Abzug zu, wenn die Rechtstreitigkeit für den Steuerzahler von existenzieller Bedeutung war. Aktuell wurde jedoch im vorliegenden Fall davon abgewichen.

Im Streitfall klagte eine Frau gegen ihre Versicherung, weil diese nach einer Erkrankung die Zahlung des Krankentagegelds einstellte. Obwohl es sich hierbei nicht um eine existentielle Bedrohung für die Frau handelte, gewährten die Richter den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Nach Auffassung des BFH bestand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Prozess.

Der Steuerspareffekt wird jedoch nur dann voll wirksam, wenn die Kosten insgesamt über der zumutbaren Eigenbelastung liegen (Urteil vom 12.05.2011, AZ: VI R 42/10).

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