BdSt Thüringen - Wohnungswechsel: Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

26.01.2009

Wohnungswechsel: Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Oberfinanzdirektion Rheinland veröffentlichte eine Kurzinformation (Nr. 56/2008 vom 18. November 2008) zur Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Wohnungswechsel.
Nach dem EStG können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf die persönliche Steuerschuld eines Steuerzahlers angerechnet werden, wenn die Arbeiten in dessen Privathaushalt verrichtet werden.
Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige noch Schönheitsreparaturen nach dem Auszug ausführen und bezahlen muss, sowie auch für solche Leistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG, die vor dem Einzug erforderlich sind.
Diese Kosten können also in beiden Fällen zur steuerlichen Anrechnung führen.
Wichtig ist, dass die Rechnungen nicht bar bezahlt werden, sondern die Anforderungen der Steueranrechnung nach EStG erfüllt werden.

Die Klarstellung durch die Oberfinanzdirektion erfolgte, nachdem Fälle bekannt wurden, dass die Anerkennung dieser Leistungen durch die Finanzverwaltung zu Streitigkeiten geführt haben.

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