Weihnachtsfeiern steuerfrei?
Tipp vom BdSt ThüringenÜbliche Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier sind z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; weiterhin Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Saalmiete, Musik und für künstlerische Darbietungen).
Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem üblichen Rahmen, sind die hierbei anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geht die Weihnachtsfeier über den vorgenannten Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn.
Die in diesem Fall steuerpflichtigen Zuwendungen müssen zwar im Grundsatz vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber möglich. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen; die Zuwendungen sind im Pauschalierungsfall sozialversicherungsfrei.
Zu den üblichen Zuwendungen gehören auch Geschenke mit einem Gegenwert von max. 40 Euro inkl. Umsatzsteuer. Teurere Geschenke sind unüblich und damit in der Regel lohnsteuerpflichtig (allerdings mit Pauschalierungsmöglichkeit), sie bleiben dann im Gegenzug bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze außer Ansatz. Geldgeschenke sind immer unüblich und damit lohnsteuerpflichtig, sie können auch nicht pauschal versteuert werden.


