Weg zum Mittagessen ist unfallversichert
Die Berufsgenossenschaft hatte Urteile der beiden ersten Instanzen abgelehnt und ging in Revision. Das Argument der Berufsgenossenschaft war, dass der Verletze vorrangig bei seiner Freundin sein wollte, nicht das Mittagessen stand im Vordergrund. Die Revision beruhte darauf, dass der Verletzte selbst argumentiert hätte, er sei zu seiner Freundin gefahren, weil ihm jede Minute mit ihr lieber sei als mit seinen Arbeitskollegen.
Die Berufsgenossenschaft machte geltend, eine Mittagspause solle der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Im vorliegenden Fall sei aber mehr als die Hälfte der verfügbaren Zeit für Fahrten aufgewandt worden.
Das sahen die Richter anders; sie sagten, der Zeitaufwand ist „nicht unverhältnismäßig“. Außerdem sei eindeutig, dass es sich um eine Fahrt zum Mittagessen handelte.


