
Formulare, Formulare ... In gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2012 wird über die Steuererklärungsfristen sowie Fristverlängerungen für das Kalenderjahr 2011 informiert.
Danach gilt, dass die Erklärungen zur
- Einkommensteuer einschl. der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags-,
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer und
- Gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz
bis zum 31. Mai 2012 bei den Finanzämtern abzugeben sind.
Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen gilt wie bisher vor allem für die steuerberatenden Berufe, soweit diese die Erklärungen anfertigen
bis zum 31. Dezember 2012. Mehr dazu
Einspruch per E-Mail
Längere Einspruchsfrist bei schludriger RechtsbehelfsbelehrungWenn auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse steht, so erklärt sich das Finanzamt bereit, auch Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen. Folglich muss das Finanzamt in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Einspruch per E-Mail eingelegt werden kann. Vielfach enthält die am Ende des Bescheides stehende Rechtsbehelfsbelehrung jedoch nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Dieser Hinweis ist aber unvollständig, wenn neben der Adresse und der Telefonnummer des Finanzamtes auch die E-Mail-Adresse im Bescheid enthalten ist. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 10 K 275/11). Da die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig war, hatte der betroffene Steuerzahler in dem Urteilsfall ein Jahr Zeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Ohne den Fehler des Finanzamtes beträgt die Einspruchsfrist normalerweise nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Das unterlegene Finanzamt will die Rechtsfrage nun vom obersten deutschen Steuergericht klären lassen und hat gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/12 anhängig. Mehr dazu
Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die gleichmäßige Verteilung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch bei nicht gleichmäßig entstehendem Gewinn gerechtfertigt ist.
Der Kläger wollte steigende Einkommensteuer-Vorauszahlungen erwirken, weil die Einkünfte im Veranlagungszeitraum in ansteigender Höhe anfallen.
Dieses Begehren des Klägers wurde abgelehnt.
Die Vorauszahlungen basieren auf der letzten Einkommensteuer-Veranlagung, aus der dann gleich hohe Teilbeträge für die Vorauszahlung festgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Vorauszahlungssystem entschieden, dass aus Vereinfachungsgründen ohne unterjährige Ermittlung des Einkommens auskommt.
Für zeitanteilige Festsetzungen wären zum verwirklichten Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit Ermittlungen des Leistungszuwachses notwendig, die zu Mehraufwand in der Finanzverwaltung und auch beim Steuerpflichtigen führten.
Außerdem verweist der BFH auf die historische Rechtsentwicklung.
Das bestehende Vorauszahlungssystem ist nicht verfassungswidrig, so der BFH
(Urteil VIII R 11/09 – veröffentlicht am 4.1.2012).
Aufwandsentschädigungen und Umsatzsteuerbefreiung
Weiter teilt dazu das Bundesfinanzministerium (BFM) im Schreiben vom 2. Januar 2012 folgendes mit:
„(4) Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17 500 € im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf die Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 ausgeführt werden, so das BFM.
Glätte auf den Straßen
Finanzamt an Unfallkosten beteiligen
Ein Fall fürs Finanzamt ... Die aktuellen winterlichen Straßenverhältnisse hatten für manche Autofahrer negative Folgen. Bei dem Ärger über Rutschpartien und Auffahrunfälle sollten alle diejenigen, die mit dem eigenen PKW zur Arbeit fahren, die steuerliche Seite nicht aus den Augen verlieren. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.
Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird.
Wichtig ist, nach Angaben des Bundes der Steuerzahler, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der Steuerzahlerbund rät, alle Belege für die Reparatur aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen.
Frühjahrsputz im Garten
Gartenneu- oder -umgestaltung mit Steuerbonus Auch wenn der Winter Deutschland noch fest im Griff hat, sehnen bereits viele den Frühling wieder herbei. Dann werden die Tage merklich länger, die Zugvögel kehren zurück und die Frühjahrsblüher zeigen sich in ihrer Pracht. Sodann beginnt auch die Saison im Grünen und viele schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder -umgestaltung professionelle Hilfe, beteiligt sich sogar der Fiskus mit einem Steuerbonus daran, erklärt der Bund der Steuerzahler. Zu beachten ist jedoch, dass maximal 20 Prozent der Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr als Steuerbonus gewährt werden. Bei Maximalkosten für Arbeitsleistung und Anfahrt von 6.000 Euro im Jahr wird der Steuerbonus demnach völlig ausgeschöpft. Materialkosten sind hingegen nicht begünstigt. Außerdem wird der Steuerbonus versagt, wenn keine Rechnung vorliegt und der Betrag bar bezahlt wird. Mehr dazu
Neuregelung beim Kindergeld 2012
Keine Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern in ErstausbildungSeit dem 1. Januar 2012 gilt eine wichtige Änderung beim Kindergeld. Wurde bis einschließlich 2011 für volljährige Kinder Kindergeld nur gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn diese noch in (Berufs-)ausbildung waren und ihre eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 8.004 im Jahr Euro betragen haben, gibt es diese Einkommensgrenze nun nicht mehr. Mehr dazu
Der Mindestbeitrag wurde vor allem für Ehegatten eingeführt, bei denen der rentenversicherungspflichtige Partner einen Riester-Vertrag abschloss, und seine Mindestbeiträge einzahlte. Er verschaffte damit dem nichtrentenversicherungspflichtigen Ehepartner einen mittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulagen, wenn dieser ebenfalls einen Riester-Vertrag abschloss. Mehr dazu
Investitionszulage 2012
- für kleine und mittelständische Betriebe 15,0 % (bisher 20 %) und
- für alle anderen Betriebe 7,5 % (bisher 10 %).
Dabei ist zu beachten, dass die Fördervoraussetzungen wie bisher bestehen bleiben. Das bedeutet z. B., dass Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, des Beherbergungsgewerbes oder Betriebe, die produktionsnahe Dienstleistungen erbringen, begünstigt sind.
Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebes im Beitrittsgebiet oder in Berlin gehören und dürfen in dieser Zeit nicht zu mehr als 10 % privat genutzt werden. Für kleine und mittelständische Betriebe gilt ein Dreijahreszeitraum.
Weitere Informationen finden Sie im Investitionszulagengesetz.
Jetzt Ablage entrümpeln und dabei Aufbewahrungsfristen beachten
Stichjahre 2001 und 2005 Den Beginn des Jahres sollten alle Unternehmen, Freiberuflern und Verbände nutzen, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten.
Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor: Mehr dazu


