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18.01.2010
Unabhängig von diesen Fristen bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Als Gründe dafür werden zum Beispiel genannt:
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuerklärungen bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr (wie oben benannt) gilt der 31. Mai 2011.
Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endete. Bei Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vor dem Jahresende, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.
(Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2010 über Steuererklärungsfristen)
Steuererklärungsfristen
Als Gründe dafür werden zum Beispiel genannt:
- für den vorangegangenen Kalenderzeitraum wurden die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben,
- aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum hat sich eine hohe Abschlusszahlungen ergeben,
- es werden hohe Abschlusszahlungen erwartet,
- die Arbeitslage der Finanzämter erfordert es.
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuerklärungen bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr (wie oben benannt) gilt der 31. Mai 2011.
Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endete. Bei Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vor dem Jahresende, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.
(Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2010 über Steuererklärungsfristen)


