BdSt Thüringen - Steuerbescheide auf Rechenfehler hin überprüfen

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10.08.2010

Steuerbescheide auf Rechenfehler hin überprüfen

Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung der Steuerfestsetzung möglich

Rechen- und Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass von Steuerbescheiden unterlaufen sind, können auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist berichtigt werden. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen weist auf die besondere Korrekturvorschrift des § 129 der Abgabenordnung hin, die in derartigen Fällen die Möglichkeit einer Änderung der Steuerfestsetzung zulässt. Zeitliche Grenze für die Berichtigung ist lediglich der Ablauf der Festsetzungsverjährung, die aber frühestens nach vier Jahren eintritt.

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind solche Fehler, die wie Schreib- und Rechenfehler ihren Grund lediglich in einem mechanischen Versehen oder menschlichem Versagen haben, z. B. Übertragungsfehler, Übernahme vorangegangener Rechenfehler von der Steuerakte in die EDV-Eingabe, Fehler beim Ablesen, Eingabe falscher Kennziffern oder Fehler bei der Bedienung der EDV-Anlagen. Auch wenn die Finanzbehörde eine in der eingereichten Steuererklärung klar erkennbare offenbare Unrichtigkeit des Steuerzahlers (z. B. Rechen- oder Übertragungsfehler) übernimmt, kann der Steuerbescheid geändert werden. Beruht die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hingegen auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift, greift die Berichtigungsvorschrift nicht.

Nach Einschätzung des BdSt Thüringen passiert es immer wieder, dass Steuerbescheide wegen Rechen-, Schreib- oder vergleichbaren Fehlern des Finanzamts zu Lasten des Steuerzahlers unrichtig sind. Der Steuerzahlerbund rät deshalb, auch solche Steuerbescheide auf offenbare Unrichtigkeiten zu überprüfen, die durch Zeitablauf nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden können.

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