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14.05.2013

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Heuschnupfengeplagte & Co. können Einspruch einlegen

Heuschnupfengeplagt, der erste richtig dicke Sonnenbrand oder ein Zeckenbiss, auch im Sommer gibt es Gründe den Arzt aufzusuchen. Die Kosten für die Medikamente müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann im Laufe des Jahres noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben für die Gesundheit schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn ein bestimmter Betrag – die zumutbare Eigenbelastung – überschritten wird. Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder die Krankheitskosten gar ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Dort sind zwei Nichtzulassungsbeschwerden zu diesem Thema anhängig (VI B 150/12 und VI B 116/12). Mehr dazu

09.05.2013

Honorareinnahmen aus mehrjährigem Mandat

Wird ein berufsübliches Honorar für die mehrere Jahre andauernde Betreuung eines Mandats in einem Jahr vereinnahmt, so führt dieses nach Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu außerordentlichen Einkünften – so das Urteil vom 30. Januar 2013 – III R 84/11, veröffentlicht am 4. März 2013.

Im Klageverfahren handelte es sich um einen Rechtsanwalt, der über mehrere Jahre hinweg ein Erbrechtsmandat bearbeitete und nach erfolgreichem Abschluss eine Honorarzahlung erhielt. Mehr dazu
02.05.2013

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2013 erhöht

Ab 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Dabei handelt es sich um Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.045,04 Euro (bisher 1.028,89 Euro).
Soweit gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 393,30 Euro (bisher 387,22 Euro) für die erste Person und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Die Pfändungsfreigrenzen werden an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.
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