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Hygienefachkrankenpfleger erbringen steuerfreie Leistungen
Selbständige Hygienefachkrankenpfleger erbringen gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, so die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az. 15 K 44558/08 U).
Im vorliegenden Fall erstellte der Fachkrankenpfleger Hygienekonzepte und führte Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt, während der Steuerpflichtige die Steuerfreiheit seiner Tätigkeit als Heilbehandlungen beanspruchte.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, weil z. B. zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen gehörten, die der Vorbeugung dienen,
auch steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, dass der Fachkrankenpfleger kein Arzt ist, da er ähnliche heilberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausführt.
Gegen dieses Urteil wurde Revision zugelassen – Az. XI R 11/13.
Krankheitskosten von der Steuer absetzen
Heuschnupfengeplagte & Co. können Einspruch einlegenHeuschnupfengeplagt, der erste richtig dicke Sonnenbrand oder ein Zeckenbiss, auch im Sommer gibt es Gründe den Arzt aufzusuchen. Die Kosten für die Medikamente müssen viele Steuerzahler aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann im Laufe des Jahres noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben für die Gesundheit schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: die Kosten können steuerlich berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn ein bestimmter Betrag – die zumutbare Eigenbelastung – überschritten wird. Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder die Krankheitskosten gar ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen, soll nun der Bundesfinanzhof klären. Dort sind zwei Nichtzulassungsbeschwerden zu diesem Thema anhängig (VI B 150/12 und VI B 116/12). Mehr dazu
Im Klageverfahren handelte es sich um einen Rechtsanwalt, der über mehrere Jahre hinweg ein Erbrechtsmandat bearbeitete und nach erfolgreichem Abschluss eine Honorarzahlung erhielt. Mehr dazu
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2013 erhöht
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.045,04 Euro (bisher 1.028,89 Euro).
Soweit gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 393,30 Euro (bisher 387,22 Euro) für die erste Person und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die Pfändungsfreigrenzen werden an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.
Bei Abgabe von Speisen und Getränken z. B. in einem Restaurant wird diese Leistung als sonstige Leistung qualifiziert und ist als sogenannter Restaurationsumsatz mit dem allgemeinen Steuersatz (19%) zu besteuern.
Der ermäßigte Steuersatz von 7% ist bei Lieferungen von Speisen und Getränken anzuwenden.
In der Praxis war die Abgrenzung häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung bis hin zu den Finanzgerichten.
Mit Erklärungen, Abgrenzungen und Beispielen soll nunmehr zur Rechtssicherheit beigetragen werden.
Im BMF-Schreiben wird dazu ausgeführt: Mehr dazu
Scheidungskosten bei der Einkommensteuer absetzen
Streitkosten mit dem Ex-Partner sind außergewöhnliche BelastungEine Ehescheidung ist häufig nicht nur schmerzlich, sondern auch teuer. Schnell kommen einige tausend Euro an Anwalts- und Gerichtskosten zusammen, wenn neben der Ehescheidung auch noch Fragen des Versorgungsausgleichs, des Zugewinns oder des Unterhalts geregelt werden müssen. Viele Steuerzahler wollen die Kosten dann wenigstens bei der Steuer absetzen. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorfs ist dies möglich, darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Mehr dazu
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung der Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika geurteilt.
Es wird davon ausgegangen, dass die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar sind, wenn die Reise ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.
Bei privater Mitveranlassung können die Kosten auch aufgeteilt werden. Grundlage für die Aufteilung kann der Zeitanteil, der beruflich bzw. privat veranlasst ist, sein.
Der BFH führt weiter dazu aus: Mehr dazu
Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten fordern in letzter Zeit häufiger Beteiligungsgesellschaften, deren Zweck der Betrieb eines Containerschiffs ist, von ihren Kommanditisten Rückzahlungen von Ausschüttungen.
Im Zeitraum davor wurden entsprechende Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen gefasst und Beträge als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt.
Grundlage für eine Rückzahlung solcher Ausschüttungen waren wiederum Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts auf Grundlage einer Satzungsregelung.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) stellten dazu fest: Mehr dazu
Ein Arbeitgebers kann zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verbesserung dessen allgemeinen Gesundheitszustandes je Arbeitnehmer im Kalenderjahr 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei aufwenden.
Dieser Freibetrag ist zweckgebunden und für
- Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes
sowie für
- die betriebliche Gesundheitsförderung einzusetzen.
Damit die Leistungen steuerfrei bleiben, müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit erfüllt werden, das sind insbesondere Maßnahmen zur Änderung der Bewegungsgewohnheiten und arbeitsbedingten körperlichen Belastungen, aber auch zur Ernährung. Mehr dazu
Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahen Angehörigen
Die Abgeltungsteuer ist auf Zinseinnahmen, die aus Darlehens-Verträgen mit nahen Angehörigen resultieren, nicht anzuwenden.
Das niedersächsische Finanzgericht hat dazu festgestellt, dass der abgeltende Steuersatz für Kapitalerträge dann nicht gilt, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind.
Der Abgeltungsteuersatz findet demnach nicht auf alle Konstellationen Anwendung (§32d Abs. 2 EStG).
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.6.2012, 15 K 417/10


