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Bauherren aufgepasst!
Unzulässige Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer bei Bauerrichtungsleistungen für unzulässig. Nun liegt der Fall dem Bundesfinanzhof vor. Wie andere Bauherren von dem Verfahren vor dem obersten deutschen Steuergericht profitieren können, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Hat ein Bauherr zunächst ein Grundstück erworben und schließt er in diesem Zusammenhang kurz danach einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses ab, kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nur aus dem Grundstückswert verlangen, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az.: 7 K 192/09). Das Finanzamt wollte für die Berechnung der Grunderwerbsteuer hingegen den Wert des Grundstücks und den Wert des zu errichtenden Hauses heranziehen. Dies stellt aber eine Doppelbelastung für den Bauherrn dar, denn der Bauherr muss für die Errichtung des Hauses auch noch Umsatzsteuer auf die Bauleistungen zahlen. Im Ergebnis muss der Steuerzahler also für ein Haus doppelt Steuern zahlen, nämlich Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer, erklärt der Bund der Steuerzahler. Mehr dazu
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt mittels Datenfernübertragung elektronisch bereitzustellen.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht seit 1.1.2005. Unabhängig davon konnte ein Unternehmer nach einem entsprechenden Antrag und Bestätigung vom Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten und weiterhin eine Papiererklärung abgeben.
Diese Ausnahmen galten etwa wenn es für einen Unternehmer wirtschaftlich und persönlich nicht zumutbar war, die technischen Voraussetzungen mit nur erheblichem finanziellen Aufwand zu schaffen bzw. wenn die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht für eine Nutzung der Datenübertragung vorhanden waren.
Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG einen entsprechenden Antrag gestellt. Mehr dazu
Das geltende Einkommensteuergesetz lässt die Zusammenveranlagung von Ehegatten zu, d. h. es besteht eine bürgerliche Ehe zwischen Partnern unterschiedlichen Geschlechts.
Lebenspartnern i. S. des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) steht die Zusammenveranlagung wegen des eindeutigen Wortlauts nicht offen. Entsprechende Anträge werden abgelehnt und für die Lebenspartner Einzelveranlagungen durchgeführt.
Zurzeit gibt es verschiedene Klagen vor den Finanzgerichten wegen der Ablehnung der Zusammenveranlagung. Nach Auffassung der Kläger handelt es sich bei dieser Vorgehensweise um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Artikel 3 Grundgesetz. Sie streben eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an.
Entsprechend der Festlegungen der Finanzverwaltung können Einsprüche mit Zustimmung der Einspruchsführer ruhen. Mehr dazu
Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist das Verfahren zur 1 % Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens anhängig (Az. VI R 51/11).
Es handelt sich dabei um ein Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz teilte zu diesem Verfahren mit, dass Steuerpflichtigen bei Einspruch unter Bezug auf das genannte Verfahren (Bemessungsgrundlage Bruttolistenpreis zur Ermittlung des gewährten Vorteils), das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der AO zu gewähren ist.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist lt. OFD nicht zu gewähren.
Nachweis bei Krankheitskosten
Ist die rückwirkende Änderung zulässig?Einmal im Jahr erwischt es fast jeden – Grippe, Erkältung oder Husten. Die Kosten für die Medikamente oder die Praxisgebühren müssen viele Steuerzahler dann aus eigener Tasche zahlen. Kommt dann noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Kosten schnell in die Höhe. Die Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren, orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen, Zuzahlungen zu Rezepten und die Praxisgebühr können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Dies gilt jedoch nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist unterschiedlich hoch und richtet sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Nur Kosten, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, werden steuermindernd berücksichtigt. Wie hoch die zumutbare Eigenbelastung im Einzelfall ist, ergibt sich aus § 33 Einkommensteuergesetz. Mehr dazu
Umgang mit unleserlichen Steuererklärungen
Nach einer Information der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz werden immer mehr Steuererklärungen eingereicht, bei denen die Druckqualität nicht ausreichend ist.
Dazu erläutert die OFD, dass die Verarbeitung von Steuererklärungen in einem Massenverfahren zu bewältigen ist, deshalb ist es den Finanzämtern nicht zuzumuten, derartige Erklärungen anzunehmen, soweit an der Druckqualität gespart wird, worunter die Lesbarkeit deutlich leidet.
Derartig mangelhafte Erklärungen sind nach Würdigung der Umstände im Einzelfall und unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 11. März 2011 (BdStBl 2011 I S. 247) zurück zu weisen. Sie gelten dann als nicht abgegeben.
Im BMF-Schreiben ist die Verwendung nicht amtlicher Vordrucke geregelt und auch die Anforderung, dass diese über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und gut lesbar sein müssen, formuliert.
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten 2012
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt 1.657 €.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.314 € und für Ledige 657 €.
- Für jede weitere Person (Kinder und Familienangehörige) erhöht sich der Pauschbetrag mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.
Die für die Umzugskosten anzuwendenden Pauschalen für 2011 sind in unserer Information vom 1. August 2011 nachzulesen.
Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
Waren bisher nur Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, ihre Steueranmeldungen elektronisch zu übermitteln, müssen nun auch viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden.
Einkommensteuererklärung: Alle Bürger, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und selbständig Tätige.
Andere Jahressteuererklärungen: Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Bereiche Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für die Feststellungserklärungen.
Im Unterschied zu den Einkommensteuererklärungen müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Die hierzu erforderliche Registrierung wurde unter www.elsteronline.de inzwischen vereinfacht.
Es wird empfohlen, die Registrierung mit der Steuer-Identifikationsnummer durchzuführen.
Für Unterlagen zur Gewinnermittlung gilt: Die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) ist ebenfalls für das Kalenderjahr 2011 elektronisch zu übermitteln. Für Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gilt diese Verpflichtung erst ein Jahr später also für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
Grundsteuer zurückholen
Frist 31. März 2012 beachten Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der für 2011 gezahlten Grundsteuer zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin.
Ist die im Jahr 2011 erzielte Jahresrohmiete geringer als die Hälfte der ortsüblich erzielbaren Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird gar kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Der Erlass für 2011 muss bis spätestens zum 31. März 2012 formlos bei der Gemeinde beantragt werden. Mehr dazu
Investitionszulage – Klassifikation der Wirtschaftszweige
Im darauf folgenden Prozess vor dem Bundesfinanzhof bestätigte dieser,
- dass sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige richtet.
- Es obliegt dem jeweiligen Finanzgericht, die für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig erheblichen Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen. Eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter dürfen diese nicht übernehmen.
(BFH III R 64/08 v. 22. Sept. 2011, veröffentlicht am 1.2.2012)


