25.03.2009
Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen.
Inzwischen wurde auch bestätigt, dass strukturell bedingte Umstände, wie ein Überangebot oder ein Bevölkerungsrückgang ebenfalls berücksichtigt werden müssen (BFH Aktenzeichen II R 5/05). So ist der Grundsteuererlass zukünftig unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Es kommt allein auf die Ertragsminderung an. Voraussetzung ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie einem Brand, bei Leerstandszeiten oder auch Zahlungsausfällen der Mieter vor. Bei einer Ertragsminderung von Leerstandszeiten müssen allerdings ernsthafte Vermietungsbemühungen zu einem marktgerechten Mietzins nachgewiesen werden. Eine Vermietung um jeden Preis ist jedoch nicht notwendig, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Zudem kommt ein Grundsteuererlass nur in Betracht, wenn die tatsächlich im Jahr 2008 erzielte so genannte Jahresrohmiete um mehr als 20 Prozent geringer ist, als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. In diesem Fall wird dem Steuerzahler ein Teil der Grundsteuer für das vergangene Jahr auf Antrag zurück erstattet.
Steuerzahler sollten jedoch die Frist beachten! Für das vergangene Jahr muss der Antrag bei der Gemeinde (bzw. in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) spätestens bis zum 31. März 2009 eingereicht werden. In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend. Die Behörde wird die benötigten Nachweise im Einzelnen anfordern.
Schnell handeln: Grundsteuer zurückholen - Frist 31. März 2009
Inzwischen wurde auch bestätigt, dass strukturell bedingte Umstände, wie ein Überangebot oder ein Bevölkerungsrückgang ebenfalls berücksichtigt werden müssen (BFH Aktenzeichen II R 5/05). So ist der Grundsteuererlass zukünftig unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Es kommt allein auf die Ertragsminderung an. Voraussetzung ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie einem Brand, bei Leerstandszeiten oder auch Zahlungsausfällen der Mieter vor. Bei einer Ertragsminderung von Leerstandszeiten müssen allerdings ernsthafte Vermietungsbemühungen zu einem marktgerechten Mietzins nachgewiesen werden. Eine Vermietung um jeden Preis ist jedoch nicht notwendig, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Zudem kommt ein Grundsteuererlass nur in Betracht, wenn die tatsächlich im Jahr 2008 erzielte so genannte Jahresrohmiete um mehr als 20 Prozent geringer ist, als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. In diesem Fall wird dem Steuerzahler ein Teil der Grundsteuer für das vergangene Jahr auf Antrag zurück erstattet.
Steuerzahler sollten jedoch die Frist beachten! Für das vergangene Jahr muss der Antrag bei der Gemeinde (bzw. in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) spätestens bis zum 31. März 2009 eingereicht werden. In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend. Die Behörde wird die benötigten Nachweise im Einzelnen anfordern.