BdSt Thüringen - Nichtanwendungserlasse

25.03.2009

Nichtanwendungserlasse

Wieder einmal hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu zwei steuerzahlerfreundlichen Urteilen Nichtanwendungserlasse herausgegeben.
Das bedeutet, dass die Rechtssprechung des höchsten deutschen Finanzgerichts (BFH) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden ist. Im Einzelnen geht es um zwei Schreiben des BMF jeweils vom 6. Februar 2009 zu den Urteilen: BFH VI R 57/06 vom 18. Oktober2007 und BFH VI R 59/06 vom 18. Oktober 2007

Im ersten Fall geht es um die Anrechnung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich hierbei um Werbungskosten zum Erwerb des Nutzungsvorteils.
Die Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen bei der 1 %-Regelung kommt daher nicht in Betracht. Diese Auffassung teilt der Gesetzgeber nicht.

Auch bei Anwendung der BFH-Urteils VI R 59/06 teilt das Bundesfinanzministerium nicht die Auffassung des BFH.
Hierbei geht es um Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs.
Nach BFH sind diese Zuzahlungen auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird. Es handelt sich um Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln ist, so dass AfA für das Nutzungsrecht "wie (für) ein materielles Wirtschaftsgut" vorgenommen werden kann, der über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts linear abzuschreiben ist.
Weitere Informationen sind im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2009 enthalten.

Der Bund der Steuerzahler hat sich in der Vergangenheit bereits gegen die Praxis der Nichtanwendungserlasse durch das Bundesfinanzministerium gewandt. Es ist unerträglich, dass positive Gerichtsentscheidungen per Verwaltungsanweisung negiert werden. Ein solches Vorgehen verstößt eklatant gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Das BMF ist nicht der Gesetzgeber und darf sich deshalb nicht über höchstrichterliche Entscheidungen hinwegsetzen.

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