Nicht alle Funktionszulagen für Landtagsabgeordnete rechtens
Kritik am "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtages" übte der BdSt in verschiedenen Stadien des Gesetzes. Der Ausgangspunkt geht bis in das Jahr 1991 zurück.
Im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Thüringen erarbeitete Prof. Dr. Joachim Wieland eine gutachterliche Stellungnahme "Zur Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Abgeordnetengesetzes" und stellte diese im Februar 1991 der Öffentlichkeit vor. Darin wurden u. a. die Rechtmäßigkeit der Funktionszulagen (Zusatzentschädigungen) an Abgeordnete, außer der für den Präsidenten des Landtags und den Vizepräsidenten, in Frage gestellt.
Auf Basis dieser Schrift klagten die Abgeordneten Büchner und Geißler (Neues Forum) gegen diese Zusatzentschädigungen von Abgeordneten vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2000 zu den Funktionszulagen hat der BdSt Thüringen einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Das höchste deutsche Verfassungsorgan hat entschieden, dass diese Zusatzentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Ausschussvorsitzende sowie parlamentarische Geschäftsführer nicht zulässig sind. Lediglich für Fraktionsvorsitzende wurde die Zulage (in Änderung der bisherigen Rechtsprechung) befürwortet.
Bei konsequenter Umsetzung des Urteils erschließt sich ein jährliches Einsparvolumen von bis zu 876 TDM (448 TEUR) dem Landeshaushalt für 12 reguläre Ausschüsse sowie den zeitweise arbeitenden Wahlprüfungsausschuss (Stand 2000).
Leider erfolgte im Dezember 2000 die Umsetzung des Urteils in Thüringen unter Missachtung des Geistes dieser Entscheidung. Zwar wurden die Zusatzentschädigungen aus dem Abgeordnetengesetz gestrichen, gleichzeitig aber für parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende eine zusätzliche steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.300.- DM (664,68 Euro) pro Monat eingeführt, die zudem an der Indexierung teilnimmt. Die sich insgesamt ergebende Einsparung von 646.200 DM (330.397 Euro) pro Jahr wurde den Fraktionsgeldern zugeschlagen.
Klar, laut und deutlich hat sich der BdSt gegen diese neue Entscheidung ausgesprochen.
Gemeinsam klagten PDS- und SPD-Fraktion im Februar 2001 gegen das Zubrot vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof. Der befand im Juli 2003, dass die entsprechende Regelung verfassungswidrig sei und sich in ihrer grundsätzlich zulässigen Pauschalierung mehr an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren müsse. Das Abgeordnetengesetz wurde dem Richterspruch angepasst.


