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27.06.2011
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) sind vom Bruttoeinkommen zunächst
abzuziehen.
Die dann verbleibende Summe steht nach Abzug der Pfändungsfreigrenze für eine Pfändung zur Verfügung.
Zum 1. Juli 2011 steigt der pfändungsfreie Betrag für einen einzelnen Schuldner
Bei zu berücksichtigenden unterhaltspflichtigen Personen steigen diese Beträge weiter an.
Neue Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2011
- absolut unpfändbare Einkommensteile z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen (s. dazu § 850 a ZPO)
- gesetzliche Abzüge (Steuern und Sozialversicherungs-Beiträge) und
- Beiträge die z. B. für eine Weiterversicherung (etwa freiwillige Krankenversicherung) oder private Krankenversicherung
abzuziehen.
Die dann verbleibende Summe steht nach Abzug der Pfändungsfreigrenze für eine Pfändung zur Verfügung.
Zum 1. Juli 2011 steigt der pfändungsfreie Betrag für einen einzelnen Schuldner
- von 985,15 Euro monatlich auf 1.028,89 Euro, bzw.
- von 226,72 Euro wöchentlich auf 236,79 Euro, bzw.
- von 45,34 Euro täglich auf 47,36 Euro.
Bei zu berücksichtigenden unterhaltspflichtigen Personen steigen diese Beträge weiter an.


