BdSt Thüringen - Neue Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2011

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27.06.2011

Neue Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2011

Die Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2011 erhöht.
Die Pfändung betrifft alle Nettoeinkünfte, d. h. es werden alle zahlbaren Vergütungen erfasst, die dem Schuldner aus einer Arbeits- oder Dienstleistung zustehen.
Die Pfändung des Arbeitseinkommens bezieht sich auf das Nettoeinkommen.
Neben dem Arbeitseinkommen gehört auch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaft oder bei Beschäftigungsverboten zum zu berücksichtigenden Einkommen.

Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) sind vom Bruttoeinkommen zunächst

  • absolut unpfändbare Einkommensteile z. B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen (s. dazu § 850 a ZPO)
  • gesetzliche Abzüge (Steuern und Sozialversicherungs-Beiträge) und
  • Beiträge die z. B. für eine Weiterversicherung (etwa freiwillige Krankenversicherung) oder private Krankenversicherung

abzuziehen.

Die dann verbleibende Summe steht nach Abzug der Pfändungsfreigrenze für eine Pfändung zur Verfügung.

Zum 1. Juli 2011 steigt der pfändungsfreie Betrag für einen einzelnen Schuldner

  • von 985,15 Euro monatlich auf 1.028,89 Euro, bzw.
  • von 226,72 Euro wöchentlich auf 236,79 Euro, bzw.
  • von 45,34 Euro täglich auf 47,36 Euro.

Bei zu berücksichtigenden unterhaltspflichtigen Personen steigen diese Beträge weiter an.
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