BdSt Thüringen - Neue Höchstbeträge ab 1. August 2011 für berufliche veranlasste Umzugskosten

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01.08.2011

Neue Höchstbeträge ab 1. August 2011 für berufliche veranlasste Umzugskosten


Nach dem Umzug an die Steuer denken! (Foto: R. Holznagel)
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstattet werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz höchstens gezahlt werden.
Zum 1. August 2011 wurden diese Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen etwas erhöht.

Der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten für einen zusätzlichen Unterricht der Kinder, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann, beträgt 1.617 Euro je Kind (bisher 1.612 Euro).
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.283 Euro (bisher 1.279 Euro) und für Ledige 641 Euro (bisher 640 Euro). Für jede weitere Person (Kinder oder Familienangehörige) erhöht sich der Pauschbetrag auf 283 Euro (bisher 282 Euro).

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass auch privat veranlasste Umzugskosten teilweise steuerlich geltend gemacht werden können, und zwar im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die haushaltsnahen Dienstleistungen.
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