Nachweis bei Krankheitskosten
Ist die rückwirkende Änderung zulässig?Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist in jedem Fall, dass der Steuerzahler die Krankheitskosten nachweisen kann. Entsprechende Belege sollten daher sorgfältig ausbewahrt werden, rät der Bund der Steuerzahler. In vielen Fällen verlangt das Finanzamt zum Nachweis für die Notwendigkeit von Arznei,- Heil- und Hilfsmitteln eine Bescheinigung des Arztes. Bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen oder der auswärtigen Unterbringung eines Kindes wegen Behinderungen oder Legasthenie ist zum Nachweis sogar ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, wenn die entsprechenden Nachweise durch ein nachträgliches ärztliches Attest erbracht werden (Urteil vom 11.11.2010, V I R 17/09). Dieses Urteil hat der Gesetzgeber jedoch nicht akzeptiert und das Gesetz rückwirkend verschärft. Nunmehr muss die Bescheinigung vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellt worden sein.
Ob diese rückwirkende Änderung rechtmäßig ist, wird vom Bundesfinanzhof erneut geprüft. Ein entsprechendes Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 13/12 anhängig. Steuerzahler, die nur ein nachträgliches Attest vorweisen können, können sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen und gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.


