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19.10.2011

Ministergesetz überarbeitet

Am 12.10.2011 beschloss der Thüringer Landtag wichtige Änderungen des Ministergesetzes, für die sich der Bund der Steuerzahler seit Jahren eingesetzt hat.

Und so sehen die Änderungen aus, die sich für uns Steuerzahler positiv auswirken:

  • Künftige Minister bekommen grundsätzlich erst ab dem 67. Lebensjahr Ruhegehalt.

  • Auf Antrag kann das Ruhegehalt ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Damit verbunden ist eine grundsätzliche Reduzierung um 0,3 % pro Monat für jeden Monat, um den das Ruhegehalt vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird.

  • Die zweite Stufe des Anspruchs auf Ruhegehalt (35 %) wird von vier Jahren auf eine Legislaturperiode (mindestens 4 Jahre und 6 Monate) erhöht.

  • Der Steigerungssatz von 2,5 % für jedes weitere Amtsjahr wird auf 2,45 % gesenkt. Damit wird erreicht, dass der Höchstsatz von 75 % auf 71,75 % sinkt.

  • Das Zusammentreffen von Amtsbezügen, von Übergangsgeld und von Ruhegehalt mit jeweils anderen Einkommen wurde derart geregelt, dass Anrechnungen stattfinden. Das war bislang nicht immer der Fall. Wann immer auch bei diesen Altfällen die betroffenen Ex-Minister mit ihren Arbeitgebern neue Verträge eingehen, greift das neue Ministergesetz und es findet eine Anrechnung des Ruhegehaltes mit dem Erwerbseinkommen statt.

  • Dem Ministeramt vorausgegangene Zeiten im Landtag wurden als anrechenbare Zeit für die Höhe des Ruhegehaltes abgeschafft.

  • Es wird erstmals geregelt, dass für mögliche Nebentätigkeiten das dafür erlangte Einkommen oberhalb eines monatlichen Amtsgehaltes im Jahr an das Land abgeführt werden muss.

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