BdSt Thüringen - Mindestbeiträge für Riester-Verträge ab 2012

Steuertipps
16.01.2012

Mindestbeiträge für Riester-Verträge ab 2012

Ab 2012 muss jeder Riester-Sparer einen Jahresbeitrag von mindestens 60,00 Euro leisten.
Der Mindestbeitrag wurde vor allem für Ehegatten eingeführt, bei denen der rentenversicherungspflichtige Partner einen Riester-Vertrag abschloss, und seine Mindestbeiträge einzahlte. Er verschaffte damit dem nichtrentenversicherungspflichtigen Ehepartner einen mittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulagen, wenn dieser ebenfalls einen Riester-Vertrag abschloss.

Bisher musste dieser Ehepartner (mit dem mittelbaren Anspruch) keine Mindestbeiträge einzahlen und bekam dennoch die vollen Zulagen ausgezahlt. Änderten sich die Verhältnisse z. B. durch den Eintritt in eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit (bei Geburt eines Kindes ist die Mutter drei Jahre gesetzlich rentenversichert) wurden die Zulagen vom Staat wegen fehlendem Mindestbeitrag zurückgefordert.

Für die vergangenen Jahre können Forderungen des Staates bei dem unbewussten Wechsel vom mittelbaren in den unmittelbaren Zulagenanspruch verhindert werden, wenn für die betreffenden Jahre jeweils die 60 Euro nachgezahlt werden.

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