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15.12.2010
Ist die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber veranlasst, so kann je Mahlzeit bis zu einem Wert von 40 Euro diese mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Die Sachbezugswerte betragen 1,57 Euro für ein Frühstück und jeweils 2,83 Euro für Mittag- und Abendessen (2011).
Die Finanzverwaltung geht vereinfachend jetzt davon aus, dass es sich um die Gewährung der Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers handelt, wenn
Der häufigste Anwendungsfall dieser Regelung wird bei Übernachtungen die Gestellung von Frühstück sein.
Beispiel (vereinfacht) für eine Dienstreise mit Übernachtung: Der Mitarbeiter erhält eine Rechnung vom Hotel, die auf den Arbeitgeber ausgestellt ist:
Der Mitarbeiter bezahlt diese Rechnung und erhält die Kosten in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet (130,80 Euro).
In diesem Fall führt das Frühstück mit dem Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt vereinfachend: Der Mitarbeiter kann auf seiner Reisekostenabrechnung von den Spesen den Betrag von 1,57 Euro abziehen. Damit hat er aus steuerlicher Sicht das Frühstück bezahlt mit der Folge, dass kein geldwerter Vorteil mehr anzusetzen ist.
Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit
Die Finanzverwaltung geht vereinfachend jetzt davon aus, dass es sich um die Gewährung der Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers handelt, wenn
- die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
- die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.
Der häufigste Anwendungsfall dieser Regelung wird bei Übernachtungen die Gestellung von Frühstück sein.
Beispiel (vereinfacht) für eine Dienstreise mit Übernachtung: Der Mitarbeiter erhält eine Rechnung vom Hotel, die auf den Arbeitgeber ausgestellt ist:
| Übernachtung inkl. 7 % Umsatzsteuer | 107,00 Euro |
| Frühstück inkl. 19 % Umsatzsteuer | 23,80 Euro |
| Gesamt | 130,80 Euro |
Der Mitarbeiter bezahlt diese Rechnung und erhält die Kosten in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet (130,80 Euro).
In diesem Fall führt das Frühstück mit dem Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt vereinfachend: Der Mitarbeiter kann auf seiner Reisekostenabrechnung von den Spesen den Betrag von 1,57 Euro abziehen. Damit hat er aus steuerlicher Sicht das Frühstück bezahlt mit der Folge, dass kein geldwerter Vorteil mehr anzusetzen ist.


