BdSt Thüringen - Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit

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15.12.2010

Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit

Mitarbeiter erhalten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten in der Regel vom Arbeitgeber Spesen. Wenn also der Arbeitgeber die Kosten für die Mahlzeiten auf einer Dienstreise übernimmt, ist ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer gegeben, der dem Grunde nach als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Hierfür gibt es jedoch besondere Regelungen.

Ist die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber veranlasst, so kann je Mahlzeit bis zu einem Wert von 40 Euro diese mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Die Sachbezugswerte betragen 1,57 Euro für ein Frühstück und jeweils 2,83 Euro für Mittag- und Abendessen (2011).
Die Finanzverwaltung geht vereinfachend jetzt davon aus, dass es sich um die Gewährung der Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers handelt, wenn
  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.
Diese Regelung gilt mit der Lohnsteuerrichtlinie 2011 (R 8.1 Abs. 8 LStÄR). Vorab hat der Gesetzgeber bereits zugelassen, diese Regelung auch schon für 2010 anzuwenden. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.3.2010 sind die formalen Voraussetzungen benannt (z. B. betriebliche Dienstanweisung für die Durchführung von Dienstreisen einschl. Übernahme der Frühstückskosten).

Der häufigste Anwendungsfall dieser Regelung wird bei Übernachtungen die Gestellung von Frühstück sein.

Beispiel (vereinfacht) für eine Dienstreise mit Übernachtung: Der Mitarbeiter erhält eine Rechnung vom Hotel, die auf den Arbeitgeber ausgestellt ist:

Übernachtung inkl. 7 % Umsatzsteuer
107,00 Euro
Frühstück inkl. 19 % Umsatzsteuer
23,80 Euro
Gesamt
130,80 Euro

Der Mitarbeiter bezahlt diese Rechnung und erhält die Kosten in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet (130,80 Euro).
In diesem Fall führt das Frühstück mit dem Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt vereinfachend: Der Mitarbeiter kann auf seiner Reisekostenabrechnung von den Spesen den Betrag von 1,57 Euro abziehen. Damit hat er aus steuerlicher Sicht das Frühstück bezahlt mit der Folge, dass kein geldwerter Vorteil mehr anzusetzen ist.
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