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18.04.2011
Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird.
Es besteht gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Entnahme ist nicht zu versteuern.
Wird jedoch die Freigrenze von 110 Euro überschritten, wird von einer Mitveranlassung durch den Arbeitnehmer ausgegangen.
Bei Überschreiten der Freigrenze besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr (Änderung der Rechtsprechung), so der BFH im Urteil V R 17/10 vom 9.12.2010.
Folglich gibt es dann auch keine Entnahmebesteuerung.
Da weitere Fragen im Verfahren offen blieben, wurde die Sache an das Finanzgericht zur Aufklärung des Einzelfalles zurückverwiesen.
(vgl. Pressemitteilung des BFH Nr. 18 vom 9.03.2011)
Kein Vorsteuerabzug bei Betriebsausflug
Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird.
Es besteht gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Entnahme ist nicht zu versteuern.
Wird jedoch die Freigrenze von 110 Euro überschritten, wird von einer Mitveranlassung durch den Arbeitnehmer ausgegangen.
Bei Überschreiten der Freigrenze besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr (Änderung der Rechtsprechung), so der BFH im Urteil V R 17/10 vom 9.12.2010.
Folglich gibt es dann auch keine Entnahmebesteuerung.
Da weitere Fragen im Verfahren offen blieben, wurde die Sache an das Finanzgericht zur Aufklärung des Einzelfalles zurückverwiesen.
(vgl. Pressemitteilung des BFH Nr. 18 vom 9.03.2011)


