BdSt Thüringen - Kein Vorsteuerabzug bei Betriebsausflug

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18.04.2011

Kein Vorsteuerabzug bei Betriebsausflug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in aktuellen Entscheidungen erneut unterstrichen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Dabei muss es um Ausgangsumsätze gehen, die dazu bestimmt sind steuerpflichtige Einnahmen bzw. dem gleichgestellte Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung zu erzielen.
Es muss zwischen Eingangsleistung und Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen, nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich, so der BFH.
Der BFH befasste sich mit der Frage inwieweit der Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird.
Es besteht gleichzeitig das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Entnahme ist nicht zu versteuern.
Wird jedoch die Freigrenze von 110 Euro überschritten, wird von einer Mitveranlassung durch den Arbeitnehmer ausgegangen.
Bei Überschreiten der Freigrenze besteht für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr (Änderung der Rechtsprechung), so der BFH im Urteil V R 17/10 vom 9.12.2010.
Folglich gibt es dann auch keine Entnahmebesteuerung.

Da weitere Fragen im Verfahren offen blieben, wurde die Sache an das Finanzgericht zur Aufklärung des Einzelfalles zurückverwiesen.

(vgl. Pressemitteilung des BFH Nr. 18 vom 9.03.2011)
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