BdSt Thüringen - Investitionsabschluss und Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

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24.05.2012

Investitionsabschluss und Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Die Absicht, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, muss nicht schon im Zeitpunkt der Investition bestanden haben.
Die Inanspruchnahme gehört zu den unbefristeten Wahlrechten, die bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden können.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte dieser folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Mit der Einkommensteuererklärung 2007 in 2008 machte ein Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung von Computertechnik geltend.
Der Bescheid vom Finanzamt erfolgte erklärungsgemäß im Januar 2009. Hiergegen legte der Unternehmer Einspruch ein und begehrte einen weiteren Abzugsbetrag für einen im Dezember 2008 angeschafften PKW.
Im Verfahren lehnte das Finanzgericht diesen Antrag ab, wegen fehlendem Finanzierungszusammenhang.
Anders die Entscheidung des BFH.

Die materiellen Voraussetzungen für den Antrag waren gegeben. Der Abzugsbetrag wird für die künftige Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gewährt. Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird.
Die zukünftige Anschaffung kann durchaus bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr zwischenzeitlich erfolgt sein. Es ist also unerheblich, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war.

BFH vom 17.12.2012 VIII R 48/10, veröffentlicht am 2.5.2012

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