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18.10.2010
Handschriftliches Fahrtenbuch kann ergänzt werden
Das Fahrtenbuch wurde handschriftlich geschlossen geführt. Zu den einzelnen Fahrten wurden allerdings nur Stichpunkte im Fahrtenbuch festgehalten. Die ausführlichen Angaben lieferte der Steuerpflichtige mit einer Liste, die auf dem Computer erstellt wurde, nach. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.
Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen recht und vertrat die Auffassung, dass eine nachträgliche Manipulation der Aufzeichnungen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil das Fahrtenbuch handschriftlich lückenlos geführt wurde und die Angaben auch nachprüfbar sind.
Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt und nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. VI R 33/10).


