BdSt Thüringen - Handschriftliches Fahrtenbuch kann ergänzt werden

Steuertipps > Archiv 2010 Steuertipps
18.10.2010

Handschriftliches Fahrtenbuch kann ergänzt werden

Grundsätzlich gilt, dass ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss; jede einzelne Fahrt ist durch Angabe der gefahrenen Kilometer und bei Beendigung der Fahrt mit dem Gesamtkilometerstand zu dokumentieren. Bei beruflich veranlassten Fahrten sind die besuchten Kunden oder Geschäftspartner anzugeben.
Bei Fahrtenbüchern die computergestützt geführt werden, gibt es häufig Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, weil diese Fahrtenbücher nachträglich verändert werden können, mit dem Ergebnis, dass diese nicht steuerlich anerkannt werden.
Mit Urteil vom 14.4.2010 hatte nun das Finanzgericht Brandenburg folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Das Fahrtenbuch wurde handschriftlich geschlossen geführt. Zu den einzelnen Fahrten wurden allerdings nur Stichpunkte im Fahrtenbuch festgehalten. Die ausführlichen Angaben lieferte der Steuerpflichtige mit einer Liste, die auf dem Computer erstellt wurde, nach. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.
Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen recht und vertrat die Auffassung, dass eine nachträgliche Manipulation der Aufzeichnungen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil das Fahrtenbuch handschriftlich lückenlos geführt wurde und die Angaben auch nachprüfbar sind.
Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt und nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. VI R 33/10).

Suche
Staatsverschuldung in Thüringen
0
Zuwachs / Sekunde
0
Schulden / Kopf
0