BdSt Thüringen - GEZ-Gebühren für einen internetfähigen PC eines Freiberuflers?

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20.06.2011

GEZ-Gebühren für einen internetfähigen PC eines Freiberuflers?

Ein freiberuflicher Computerfachmann sollte für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen werden.
Er arbeitete und wohnte in seinem Haus, in welchem er private weitere Rundfunkgeräte („Erstgeräte“) nutzt. Für diese sogenannten Erstgeräte zahlte er Rundfunkgebühren.
Gegen die doppelte Zahlungspflicht, also Erhebung auf Erstgeräte und gewerblich genutzten PC klagte der Computerfachmann.

Daraufhin entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.
Bei dem PC handele es sich um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterliegt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebühren-staatsvertrages).
Eine Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspricht nicht dem Grundsatz der Normklarheit.

BayVGH, Urteil vom 27.04.2011 – 7 BV 10.443

Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

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