Ferienjobs: Steuern zurückholen
Sommerzeit, Ferienzeit und für manche Schüler und Studenten damit auch Ferienjob-Zeit. Für sie gilt: Sofern sie während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben, können sie am Ende des Jahres die abgezogene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zurückfordern.
Dazu müssen sich die Ferienjobber am Ende ihrer Tätigkeit ihre Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise ihre Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 vom Arbeitgeber aushändigen lassen und beim Finanzamt einreichen. Zusätzlich muss das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ ausgefüllt werden. Vordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Abgeführt werden die Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, weil bei der Lohnsteuerabrechnung davon ausgegangen wird, dass der verdiente Lohn nun jeden Monat eingenommen wird. In diesem Fall wäre der Schüler oder Student lohnsteuerpflichtig. Da die Ferienarbeit aber nur einige Wochen lang ausgeübt wird, liegt der Lohn meist unter der Jahreslohnsteuerpflicht, die ab einem Jahreseinkommen von 10.680 Euro beginnt.
Auf die Steuern der Eltern hat der Verdienst des Kindes allerdings schon ab 8.004 Euro Einfluss. Überschreiten die Einkünfte des Kindes diese Summe, können die Eltern ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag oder andere Vergünstigungen verlieren, warnt der Bund der Steuerzahler Thüringen.


