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04.04.2011
Der EuGH stellte dazu fest, dass zu prüfen ist, ob eine komplette einheitliche Leistung als „Lieferung von Gegenständen“ oder als Dienstleistung einzustufen ist; dazu sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln und die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.
Bei fraglichen Tätigkeiten (Fall a, b und c) also den Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und – ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr beurteilt der EuGH die Lieferung eines Gegenstandes als das dominierende Element. Es handele sich hier um die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Zudem ist die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung.
Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder –wagen oder in Kinofoyers ist daher eine Lieferung von Gegenständen, weil bzw. wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.
Zu den Leistungen eines Partyservice (Fall d) stellt der Gerichtshof fest, dass es sich im Ergebnis nicht um eine bloße Standardzubereitung handelt, sondern vielmehr ein deutlich größerer Dienstleistungsanteil vorhanden ist.
Die Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Kreativität und Darreichungsform der Gerichte, Bereitstellung von Geschirr usw.). Unter diesen Umständen stellt der Umsatz aus der Tätigkeit eines Partyservice eine Dienstleistung dar.
Zum Begriff „Nahrungsmittel“ stellt der Gerichtshof fest, dass er auch Speisen und Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen.
Aktenzeichen:
Fall a) - Rs. C-497/09,
Fall b) - Rs. C-499/09,
Fall c) - Rs. C-501(09,
Fall d) - Rs. C-502/09.
(Quelle: Pressemitteilung des EuGH)
EuGH entscheidet zur Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen im Kino, am Imbissstand und durch Partyservice
Bei fraglichen Tätigkeiten (Fall a, b und c) also den Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und – ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr beurteilt der EuGH die Lieferung eines Gegenstandes als das dominierende Element. Es handele sich hier um die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr, denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Zudem ist die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung.
Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder –wagen oder in Kinofoyers ist daher eine Lieferung von Gegenständen, weil bzw. wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.
Zu den Leistungen eines Partyservice (Fall d) stellt der Gerichtshof fest, dass es sich im Ergebnis nicht um eine bloße Standardzubereitung handelt, sondern vielmehr ein deutlich größerer Dienstleistungsanteil vorhanden ist.
Die Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Kreativität und Darreichungsform der Gerichte, Bereitstellung von Geschirr usw.). Unter diesen Umständen stellt der Umsatz aus der Tätigkeit eines Partyservice eine Dienstleistung dar.
Zum Begriff „Nahrungsmittel“ stellt der Gerichtshof fest, dass er auch Speisen und Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen.
Aktenzeichen:
Fall a) - Rs. C-497/09,
Fall b) - Rs. C-499/09,
Fall c) - Rs. C-501(09,
Fall d) - Rs. C-502/09.
(Quelle: Pressemitteilung des EuGH)


