BdSt Thüringen - Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen

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10.05.2012

Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt mittels Datenfernübertragung elektronisch bereitzustellen.

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht seit 1.1.2005. Unabhängig davon konnte ein Unternehmer nach einem entsprechenden Antrag und Bestätigung vom Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten und weiterhin eine Papiererklärung abgeben.
Diese Ausnahmen galten etwa wenn es für einen Unternehmer wirtschaftlich und persönlich nicht zumutbar war, die technischen Voraussetzungen mit nur erheblichem finanziellen Aufwand zu schaffen bzw. wenn die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht für eine Nutzung der Datenübertragung vorhanden waren.

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG einen entsprechenden Antrag gestellt.

Der BFH ist diesem Antrag nicht gefolgt. Eine unzumutbare Härte wurde nicht anerkannt, obwohl von vier Geschäftsführern für zwei hohes Alter und mangelnde Computererfahrung geltend gemacht werden sollten.

Der BFH erläuterte: Die elektronischen Daten können von den Finanzämtern automatisch weiter verarbeitet werden. Dies dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Es erleichtert die notwendige Kontrolle. Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Härtefallregelung berechtigte Belange der Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Urteil vom 14. März 2012, Az: XI R 33/09
Der Antrag wurde an das Finanzamt zurückgegeben, um noch einmal die Ermessensausübung zu prüfen.

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