BdSt Thüringen - Wirkungen

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15.03.2010

Beiträge und Gebühren

In die Diskussion zu den hohen Wasser- und Abwassergebühren und -beiträgen schaltete sich der BdSt mit seiner Schrift "Zur Abwasserproblematik in Thüringen" im Juni 1995 ein und unterbreitete Vorschläge zur Änderung Thüringer Gesetze. In Folge nahm er an der Anhörung im Landtag zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) teil. Ein Teilerfolg konnte durch die Einführung des § 7 b "Informationspflichten" im ThürKAG erzielt werden, dem jetzigen § 13.

Untersuchungen zu Wasser- und Abwassergebühren in Zweckverbänden und Kommunen für Einfamilienhäuser bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch zeigten, dass die Gebühren zum Teil weit über dem politischen Preis von 8.- DM/cbm (+ 10 % Toleranz = 8,80 DM/ cbm; 4,09 Euro bzw. 4,50 Euro).
Mit diesen auch in den Folgejahren immer wieder durchgeführten Gebührenerhebungen für Wasser und Abwasser als auch weiteren Informationsschriften, wie dem „ABC kommunaler Beiträge und Gebühren“, dem Ratgeber „Rechtsbehelfe gegen kommunale Gebühren- und Beitragsbescheide“, den „Kommunalabgaben in Thüringen“ und Vortragsveranstaltungen unterstützten wir nicht nur unsere Mitglieder, sondern auch Bürgerinitiativen, die sich vielerorts gegründet haben.

Klärwerk in Gotha Insgesamt haben sich die Proteste von Bürgern, Bürgerinitiativen und Bund der Steuerzahler Thüringen gelohnt, denn nur dadurch wurde das Thema im öffentlichen Bewusstsein gehalten. Die Verantwortlichen im Landtag und Ministerien haben ein Bündel von Maßnahmen geschaffen, die zu einer sinnvollen Gebühren- und Beitragserhebung beitragen können. Neben Zinsbeihilfen wurde zeitweilig eine Beratungsagentur in Erfurt geschaffen, die Anlaufstelle für die Wasser- und Abwasserzweckverbände sowie Kommunen sein soll. Die Einrichtung war nötig geworden, da bei der Planungsberatung der Verbände durch die Umweltbehörden betriebswirtschaftliche und vertragsrechtliche Fragen offenbar nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Fehlinvestitionen in einem Umfang von 550 Mio. DM (281 Mio. Euro) konnten in den vergangenen Jahren durch die Prüfung von Projekten für den Bau von Kläranlagen durch Experten der staatlichen Umweltämter verhindert werden.

Auch in den Folgejahren hat sich der BdSt Thüringen immer wieder mit Stellungnahmen zu Änderungen des Kommunalabgabengesetzes eingebracht und ist für eine sachgerechte Erhebung von Gebühren und Beiträgen eingetreten.

Seit 1. Januar 2005 hat der Freistaat Thüringen ein in wesentlichen Punkten geändertes Kommunalabgabenrecht, das der BdSt kritisch begleitet und auf Risiken hingewiesen hat. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kippte zwar 2009 das Gesetz teilweise, da die kommunale Selbstverwaltung zu sehr beschnitten sei, aber der Landtag hat noch 2009 eine Gesetzesänderung vorgenommen.
Die Neuerungen betreffen die öffentlich-rechtlichen Entgeltbeziehungen zwischen den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung und den Abgabenpflichtigen.

Bei Wasser sind die Beiträge vollständig per Gesetz abgeschafft. Die Kommunen und Zweckverbände können ihre Investitionen im Wasserbereich nur noch über Gebühren oder private Entgelte refinanzieren. Zudem werden die in der Vergangenheit bezahlten Beiträge für Wasser vollständig zurückgezahlt.
Bei Abwasser können Beiträge grundsätzlich weiter erhoben werden. Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Abwassereinrichtung (bzw. Teileinrichtung) angeschlossen ist, frühestens mit In-Kraft-Treten der Satzung. Allerdings wird der Grundstücksbesitzer nur noch in dem Maße herangezogen, in dem er von der öffentlichen Einrichtung auch tatsächlich Nutzen hat. Dazu sind im Gesetz entsprechende Einschränkungen von o. g. Grundsatz normiert. Diese führen dazu, dass für ein unbebautes (nicht angeschlossenes) Grundstück keine Abwasserbeiträge erhoben werden. Für ein bebautes Grundstück ist nunmehr die tatsächliche Bebauung maßgebend. Bislang wurde auf die mögliche Bebauung abgestellt. Eine Kappungsgrenze wurde für überdurchschnittlich große Grundstücke eingeführt. Als überdurchschnittlich gilt das bebaute Grundstück dann, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30% übersteigt. Falls erforderlich, ist bei der Ermittlung dieser durchschnittlichen Grundstücksfläche zwischen Wohngrundstücken und sonstigen Grundstücken zu unterscheiden.
Sind in der Vergangenheit Beiträge für Abwasser gezahlt worden, die nach den neuen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes nicht entstanden wären, müssen diese unverzinst zurückgezahlt und gestundet werden.
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