08.07.2009
Ausnahmeregelung für Witwen oder Witwer
Im folgenden Jahr nach dem Tod eines Ehegatten erfolgt für den überlebenden Ehegatten eine Einzelveranlagung nach § 25 EStG (Einkommensteuergesetz).
Ausnahmsweise kann dabei letztmals der günstigere Splittingtarif angewandt werden. Allerdings müssen dazu im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung vorgelegen haben.
Solche Voraussetzungen sind: nicht dauernd getrennt lebend, wohnhaft beider Eheleute in Deutschland.
Haben sich die Eheleute vor dem Tod jedoch getrennt, wäre die Voraussetzung für die Anwendung des Splittingtarifs nicht erfüllt.
Durch den Splittingtarif wird der Grundfreibetrag verdoppelt und die Steuerprogression wirkt sich nicht voll aus.