Keine Zustellung an aufgegebene Geschäftsadresse
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat mit Beschluss vom 22. 10.2009 IX ZB 248/08 zur Zustellung an eine aufgegebene Geschäftsadresse Stellung genommen.
Danach sind keine strengeren Anforderungen an die Aufgabe von Geschäftsräumen als bei Wohnräumen erforderlich. Der bisherige Inhaber muss nicht sicherstellen, dass an ihn gerichteter Schriftverkehr nicht in den Briefkasten der leer stehenden Räume eingelegt wird. Auch muss er nicht den Briefschlitz zukleben oder einen Nachsendeauftrag erteilen.
Im vorliegenden Fall konnte eine Ersatzzustellung nicht durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen. Der beklagte Steuerberater forderte zu Recht die Fortsetzung eines gegen ihn gerichteten Verfahrens wegen behaupteter Pflichtverletzungen. Ein Mahn- und folgender Vollstreckungsbescheid waren ihm nicht wirksam zugestellt worden.
Investitionszulagengesetz 2010
Ab 2010 gilt ein neues Investitionszulagengesetz. Der Kreis der begünstigten Betriebe sowie der begünstigten Investitionen bleibt wie bisher bestehen. Zum Jahresende 2009 könnte von bestimmter Bedeutung sein, dass zwar der Zeitraum der Investitionszulage bis zum Ende des Jahres 2013 erweitert wurde, doch zugleich erfolgte auch eine jährliche Herabsetzung der Fördersätze.
Insofern kann es überlegenswert sein, noch in diesem Jahr mit einer begünstigten Investition zu beginnen. Die Zulagensätze entwickeln nicht wie folgt:
Beginn der Investition / kleine und mittlere Betriebe / andere Betriebe
vor dem 1.1.2010 / 25,0 % / 12,5 %
vor dem 1.1.2011 / 20,0 % / 10,0 %
vor dem 1.1.2012 / 15,0 % / 7,5 %
vor dem 1.1.2013 / 10,0 % / 5,0 %
vor dem 1.1.2014 / 5,0 % / 2,5 %
Abgeltungsteuer
Steuerverluste bis 15. Dezember 2009 feststellen lassenIm letzten Monat des Jahres stehen viele wichtige Termine an, die die Steuerzahler nicht aus den Augen verlieren sollten. Insbesondere Steuerzahler mit Verlusten aus Kapitalanlagen sollten den Stichtag für den Verlustverrechnungsantrag am 15. Dezember unbedingt beachten.
Mit der Abgeltungsteuer wurde die Verlustverrechnung neu geregelt. Verluste aus bestimmten Anlagen werden entsprechenden "Verlustverrechnungstöpfen" zugeordnet. Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust verbleibt grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf und wird automatisch von der Bank in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dieser Verlust steht dann im Folgejahr wieder für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften zur Verfügung.
Wer diesen automatischen Verlustvortrag nicht wünscht, weil er die Verluste bereits in seiner Steuererklärung 2009 mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinnahmen verrechnen möchte, kann sich die nicht ausgeglichenen Verluste von seiner Bank bescheinigen lassen. Dieser Antrag muss bis zum 15. Dezember 2009 bei der Bank gestellt werden. Versäumt der Steuerzahler diesen Termin, bucht die Bank die nicht genutzten Verluste in das Folgejahr und hält sie dort zur Verlustverrechnung bereit. Wird der Antrag auf Verlustbescheinigung hingegen rechtzeitig gestellt und von der Bank bescheinigt, geht der Verlust bei der ausstellenden Bank unter und kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung genutzt werden. Daher sollte der Steuerzahler genau prüfen, welche Möglichkeit er wählen möchte. Vor allem für Steuerzahler mit Anlagen bei verschiedenen Kreditinstituten kann sich die Ausstellung der Verlustbescheinigung lohnen, da ein automatischer bankübergreifender Verlustausgleich nicht möglich ist.
Tipp vom BdSt Thüringen: Weihnachtsfeiern und Steuern
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hin.
Neben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) stattgefunden haben. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier insgesamt nicht mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Musik) mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Übliche Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier sind z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; weiterhin Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Saalmiete, Musik und für künstlerische Darbietungen).
Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem üblichen Rahmen, sind die hierbei anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geht die Weihnachtsfeier über den vorgenannten Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn.
Die in diesem Fall steuerpflichtigen Zuwendungen müssen zwar im Grundsatz vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber möglich. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen; die Zuwendungen sind im Pauschalierungsfall sozialversicherungsfrei.
Sachbezugswerte 2010
Dieser Sachbezug wird wie Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Für das Jahr 2010 gelten folgende Sachbezugswerte:
Frühstück:
47,00 Euro monatlich oder 1,57 Euro je Kalendertag bzw. je Mahlzeit
Mittags- und Abendessen:
je 84,00 Euro monatlich oder 2,80 Euro je Kalendertag bzw. je Mahlzeit
Die Werte für Unterkunft oder Mieten werden 2010 nicht verändert. Es gelten für das gesamte Bundesgebiet wie bisher 204,00 Euro im Monat.
Insolvenzgeld-Umlage vervierfacht sich
Die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen steigt in diesem Jahr permanent an. Für 2010 wird mit einem weiteren Anstieg gerechnet.
Dies spiegelt sich auch in der Insolvenzgeldumlage wieder. Sie steigt ab 1. Januar 2010 von derzeit 0,1 % auf 0,41 %. Damit müssen die Unternehmen mehr als das Vierfache für diese Abgabe zahlen.
Steuerfreibeträge der Kinder nutzen
Vermögensverlagerung auf die KinderFamilien mit Kindern haben die Möglichkeit, Vermögen zu verteilen und somit die Freibeträge der Kinder steueroptimal zu nutzen. Der Bund der Steuerzahler hat berechnet, dass Kinder im Jahr 2009 Kapitalerträge in Höhe von 8.671 Euro steuerfrei einnehmen können, wenn sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen. Im Jahr 2010 steigt dieser Betrag sogar auf 8.841 Euro. Bei der Übertragung von Vermögen, um diesen steuerlich freigestellten Betrag auszunutzen, gilt jedoch einiges zu beachten: Mehr dazu
Tätigkeitsort bei einem Kunden - regelmäßige Arbeitsstätte ?
Im vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob die Fahrten des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte nach den Grundsätzen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder der Dienstreisen zu beurteilen sind.
Der Arbeitnehmer war im Streitfall als EDV-Berater ausschließlich bei einem Kunden ganzjährig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er Reisekosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele.
Dem folgte der BFH nicht. In der Begründung wird dargelegt, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte "jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit - das heißt fortlaufend und immer wieder - aufsucht;" "regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb" ist.
Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte - regelmäßige - Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise einstellen kann, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, den Abzug der Mobilitätskosten nach Dienstreisegrundsätzen zu versagen.
Im vorliegenden Fall war auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer mit der Beratertätigkeit von vornherein von einer längerfristigen Tätigkeit ausgehen musste.
Freibetrag eintragen lassen - letzter Termin 30. November!
Tipp vom BdStBeim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Ein Hauptgrund dafür ist, dass mögliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen sind. Wer es mit den Steuern sparen ernst meint, sollte es dazu aber nicht kommen lassen und die bestehende Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2010 nutzen. Das empfiehlt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen.
Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte setzt voraus, dass die Werbungskosten wie z. B. Aufwendungen für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit, Sonderausgaben wie z.B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und/oder außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Werbungskosten können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro übersteigen. Seit Neuestem können auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wieder berücksichtigt werden. Allerdings ist die Berücksichtigung in diesem Fall noch nicht endgültig, da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden muss.
Ohne Rücksicht auf die 600-Euro-Grenze werden auf der Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten eingetragen.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009 ist beim Finanzamt zu stellen. Zusammen mit dem Antrag muss die Lohnsteuerkarte 2009 eingereicht werden. Wird kein höherer Freibetrag als im Vorjahr beantragt, gibt es eine Erleichterung. In diesen Fällen kann der zwei Seiten umfassende Vordruck "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009" verwandt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November 2009 gestellt werden. Eine Eintragung von Freibeträgen kurz vor Jahresende hat den Vorteil, dass der Freibetrag im letzten Monat voll und nicht nur anteilig berücksichtigt wird. Dies kann positive Auswirkungen auf den Nettolohn des Dezembers haben, erklärt der BdSt.
Tätigkeitsort bei einem Kunden – regelmäßige Arbeitsstätte ?
Im vorliegenden Fall war zu entscheiden, ob die Fahrten des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte nach den Grundsätzen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder der Dienstreisen zu beurteilen sind.
Der Arbeitnehmer war im Streitfall als EDV-Berater ausschließlich bei einem Kunden ganzjährig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er Reisekosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handele.
Dem folgte der BFH nicht. In der Begründung wird dargelegt, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte „jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit – das heißt fortlaufend und immer wieder – aufsucht;“ … „regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb“ ist.
Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte – regelmäßige – Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise einstellen kann, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, den Abzug der Mobilitätskosten nach Dienstreisegrundsätzen zu versagen.
Im vorliegenden Fall war auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer mit der Beratertätigkeit von vornherein von einer längerfristigen Tätigkeit ausgehen musste.
Fälligkeit von USt-Vorauszahlungen nach dem 10. Januar
Durch den Bundesfinanzhof wurde die Ausnahmeregelung, dass Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zu qualifizieren sind, soweit diese kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres fällig sind, bestätigt. Für einen kurzen Zahlungszeitraum gilt die sogenannte 10-Tage-Regelung.
Wir haben darüber auf Grundlage einer Verfügung der OFD Rheinland am 10. August 2009 hier im Internet berichtet.
Nunmehr wird ebenfalls durch die OFD Rheinland mit einer Verfügung vom 17. September 2009 (Kurzinformation ESt Nr. 049/2009) dazu klargestellt, dass als „kurze Zeit“ nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von höchstens zehn Tagen anzusehen ist, der auch in besonderen Einzelfällen nicht zu erweitern ist.
Daraus wiederum folgt, dass Termine und Fristenregelungen i. S. § 108 Abgabenordnung nicht unter die o. g. Regelung fallen (z. B. fällt der Termin auf einen Sonnabend oder Sonntag, so endet die Frist nicht erst am Ende des nächstfolgenden Werktags).
Voraussichtliche Werte der Sozialversicherung 2010
Daraus einige wichtige Beitragsbemessungsgrenzen:
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Neue Bundesländer-BMG:
55.800 EUR, monatlich 4.650 EUR (+ 100 EUR)
Alte Bundesländer-BMG:
66.000 EUR, monatlich: 5.500 EUR (+ 100 EUR)
Eine Veränderung des Beitragssatzes von derzeit 19,9 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) in der Rentenversicherung bzw. 2,8 Prozent in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wird zum heutigen Zeitpunkt nicht erwartet.
Krankenversicherung
Die BMG ist in der gesetzlichen Krankenversicherung an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gebunden. Sie beträgt jährlich 45.000 EUR, monatlich 3.750 EUR. Das entspricht einem Anstieg von 75 EUR monatlich.
Diese Werte gelten auch für die Beitragsbemessungsgrenzen in der Pflegeversicherung.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich um bundeseinheitliche Werte.
Bezüglich des Beitragssatzes in der Krankenversicherung gibt es noch keine neue Orientierung.
In der Pflegeversicherung wird erwartet, dass der Beitragssatz vorerst bis zur nächsten Pflegereform stabil bleibt.
Der Bundesrat wird zum Jahresende 2009 die endgültigen Werte beschließen.
Steuerliche Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten
Mit einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 28.07.2009 wird klargestellt, dass eine Bildungsmaßnahme auch dann überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers sein kann, wenn der Rechnungsempfänger für diese Maßnahme der Arbeitnehmer ist.
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitsgebers erbracht werden. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Verwaltung nicht mehr an ihrer seit 2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch die Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Um in diesen Fällen des gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber auf der vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme angeben und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto nehmen.
Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Kosten sind steuerlich absetzbarMit der Einführung der alten Rechtslage zur Pendlerpauschale sind auch Unfallkosten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, wieder steuerlich abzugsfähig. Die jüngst veröffentlichte Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen vom 31. August 2009 stellt dies nun noch einmal ausdrücklich klar.
Bei einem Unfall können die verschiedensten Kosten entstehen, so zum Beispiel Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass Reparaturkosten selbst dann absetzbar sind, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Übernimmt eine Vollkaskoversicherung die Kosten, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstelle der Reparaturkosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Des Weiteren gehören zu den absetzbaren Unfallkosten auch Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung, die Gebühren für einen Mietwagen, solange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist, und die Kosten für den Sachverständigen, einen Anwalt oder Gerichtsgebühren. Ebenfalls steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für den Abschleppwagen, Taxikosten oder Telefongebühren. Wenn ein Kredit für die Bezahlung der Werkstattrechnung aufgenommen werden musste, sind auch diese Zinsen als Unfallkosten steuerlich abzugsfähig. Für die steuerliche Berücksichtigung von Unfallkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist allerdings Voraussetzung, dass der Fahrer weder alkoholisiert war noch einen Umweg aus privaten Gründen genommen hat, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Bahncard - Werbungskosten
Die Kosten für eine Bahncard sind als Werbungskosten absetzbar, soweit diese für berufliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Auswärtstätigkeiten genutzt wird.
Vorausgesetzt ist, dass sich die beruflichen Fahrtkosten insgesamt um den Preis der Bahncard verringern. Dabei ist es unerheblich, dass die Bahncard auch für private Reisen genutzt werden kann.
Auch wenn die Bahncard im Monat Dezember erworben wird, können die Kosten dafür unter oben genannten Bedingungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
(Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Jan. 2008 - 6 K 2192/07)
BdSt begrüßt klare Worte des BFH
Jetzt Gesamtregelung zur Firmenwagenbesteuerung überprüfenDer Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt die am Mittwoch dieser Woche veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung von Werkswagen. Nachdem die Politik bereits zu Beginn der Woche einen Vorstoß in diese Richtung gewagt hatte, bestätigt nun auch das Gericht, dass Mitarbeiter von Automobilherstellern nur die Vorteile versteuern müssen, die ihnen auch tatsächlich entstehen. Maßstab für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist nach dem Urteil des BFH nicht der Bruttolistenpreis, sondern der Preis, zu dem das Fahrzeug auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (BFH vom 17.6.2009 - VI R 18/07). Mehr dazu
Kindergeld bei Ende der Berufsausbildung und Wiederholungsprüfung
Mit Urteil vom 2.4.2009 Az. III R 85/08 entschied der Bundesfinanzhof zum Kindergeld wie folgt:
Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht.
Umqualifizierung von landwirtschaftlichen Einkünften: Hofladen als Gewerbebetrieb
Werden in einer Verkaufsstelle, die sich in einem Hof befindet, neben eigenen landwirtschaftlichen Produkten auch zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens oder 51.500 € nachhaltig übersteigt.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.03.2009, IV R 21/06
Kindergeld/Kinderfreibetrag
Krankenversicherungsbeiträge mindern Einkünfte des KindesDer Bund der Steuerzahler (BdSt) weist auf eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Münsters hin. Danach mindern Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist (Az.: 3 K 840/08 Kg).
Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, über die auch die studierende Tochter mitversichert war. Der Umfang des Versicherungsschutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Familienkasse ließ die für die Tochter gezahlten Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte unberücksichtigt. Die Einkünfte der Tochter überschritten daher den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro, so dass die Familienkasse die Gewährung des Kindergeldes ablehnte. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht nicht. Das Kindergeld steht in diesem Fall dem Steuerzahler zu, da der gesetzliche Grenzbetrag von 7.680 Euro bei Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für das Kind unterschritten wurde.
Steuerzahler sollten daher darauf drängen, dass Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Revision wurde im vorliegenden Fall zugelassen.
Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Zusammenhang mit einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland hat auf die Frage geantwortet, wie zu verfahren ist, wenn bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung die Abbuchung durch das Finanzamt erst nach dem Fälligkeitstermin am 10. Januar erfolgt.
Allgemein gilt bei der Einnahmeüberschussrechnung, dass regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die noch bis zum 10. Januar des Folgemonats geleistet werden, als Betriebsausgabe im vorangegangenen Kalenderjahr zu berücksichtigen sind.
Die OFD teilt nun dazu mit, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 Einkommensteuergesetz anzusehen ist. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass das Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
Erträge aus Solarstromanlagen werden auf die vorgezogene Rente angerechnet
Bezieht ein steuerpflichtiger eine vorgezogene Altersrente werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Hinzuverdienstgrenze der vorgezogenen Altersrente angerechnet.
Die Bundesregierung sieht keinen Grund für die Herausnahme der Erträge aus Solarstromanlagen aus der Anrechnung der Hinzuverdienste. Sie argumentiert, dass dadurch Betreiber von Solarstromanlagen steuerlich besser gestellt würden als andere Gewerbetreibende.
Für die Anrechnung solcher Einkünfte als Hinzuverdienst bei der Rente gelte die Parallelität von Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsrecht.
Ist die Vermittlung von fremdfinanzierten Rentenversicherungen umsatzsteuerpflichtig?
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Computeranalyse ein Teil der erbrachten Gesamtleistung und somit Nebenleistung zu einer nach § 4 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz steuerfreien Kreditvermittlung.
Steuerfreie Vermittlungsleistungen können nach dem BFH-Urteil auch arbeitsteilig erbracht werden.
Das Urteil des BFH soll nicht veröffentlich werden.
Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 5.06.2009 sollen die Grundsätze des Urteils jedoch in vergleichbaren Fällen angewendet werden.
Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen - Jahreswechsel 2008/2009
In der täglichen Praxis werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung erst nach dem 10-Tage-Zeitraum (Geldzulauf oder Geldablauf) den Konten belastet.
Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen, dass ab 2009 Werbungskosten nur noch pauschal zu berücksichtigen sind, gilt bei wiederkehrenden Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (10 Tage), um den entstandenen Aufwand für das Jahr 2008 geltend zu machen, nicht.
Gemäß einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dieser Zeitraum bis zum 31. Januar 2009 verlängert.
Ausnahmeregelung für Witwen oder Witwer
Im folgenden Jahr nach dem Tod eines Ehegatten erfolgt für den überlebenden Ehegatten eine Einzelveranlagung nach § 25 EStG (Einkommensteuergesetz).
Ausnahmsweise kann dabei letztmals der günstigere Splittingtarif angewandt werden. Allerdings müssen dazu im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung vorgelegen haben.
Solche Voraussetzungen sind: nicht dauernd getrennt lebend, wohnhaft beider Eheleute in Deutschland.
Haben sich die Eheleute vor dem Tod jedoch getrennt, wäre die Voraussetzung für die Anwendung des Splittingtarifs nicht erfüllt.
Durch den Splittingtarif wird der Grundfreibetrag verdoppelt und die Steuerprogression wirkt sich nicht voll aus.
Alte Testamente prüfen
Anpassung an neues Erbschaft- und SchenkungsteuerrechtKurzSeit Anfang des Jahres 2009 gelten neue Regeln zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 sah das Gesetz bis Mitte des Jahres eine Wahlmöglichkeit vor. Erben konnten sich danach entscheiden, ob sie das neue oder das alte Erbschaftsteuerrecht nutzen möchten. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind nun die alten Erbschaft- und Schenkungsteuerregelungen nicht mehr anwendbar.
Dennoch basieren viele Testamente auf dem bisherigen Recht. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher zu prüfen, ob eine Änderung der bisherigen Testamente und eine Anpassung an die neuen steuerlichen Regelungen sinnvoll ist. Denn auch alte Testamente behalten nach der Steuerrechtsänderung ihre Gültigkeit, solange sie nicht durch ein neueres Testament ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerzahler an die getroffenen Regelungen längst nicht mehr gebunden fühlt. Im Erbfall kann dann ein viele Jahre altes Testament zur Steuerfalle werden. Steuerzahler sollten daher prüfen, ob sie noch an der bisher getroffenen Gestaltung festhalten wollen.
Kindergeld / Kinderbetreuungszuschlag
Als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind kann ein Kinderbetreuungszuschlag (nach § 14b Bundesausbildungsförderungsgesetz) gezahlt werden. Diesen erhalten Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haus leben. Dieser Betreuungszuschlag beträgt monatlich 113 € für das erste Kind und 85 € für jede weitere Kind.
Nach einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bleibt dieser gezahlte Kinderbetreuungszuschlag als Zusatzleistung für Auszubildende bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Auszubildenden (i. S. § 32 Abs. 4 Satz Einkommensteuergesetz) außer Ansatz.
In der Dienstanweisung heißt es, der Zuschlag ist als Leistung, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt wird bestimmt. Er ist nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt und ist deshalb außer Betracht zu lassen.
Schüler und Studenten, die in den Ferien arbeiten, können sich in der Regel die abgezogene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vollständig zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin. Die Ferienjobber dürfen allerdings nur eine bestimmte Summe verdienen, sonst gibt es keine Rückzahlung und ihre Eltern könnten ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag und Co. verlieren. Mehr dazu
Beurteilung ärztlicher Laborleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben von 12.02.2009 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Laborleistungen Stellung genommen.
Durch die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover erfolgte dazu jetzt eine weitere Ergänzung.
Umlagen, die von Laborgemeinschaften bei den beteiligten Ärzten erhoben werden, sind in Abhängigkeit von der Buchung in der Laborgemeinschaft ertragsteuerlich zu behandeln.
Werden die an die Laborgemeinschaft gezahlten Umlagen dort als Einlage und damit erfolgsneutral ausgewiesen, so ist diese Zahlung beim beteiligten Arzt keine Betriebsausgabe.
Bucht die Laborgemeinschaft die Umlage als Einnahme, handelt es sich dann beim beteiligten Arzt um eine gewinnmindernde Betriebsausgabe.
(OFD-Verfügung Hannover v. 4.5.2009 - G 1401 - 9 - StO 254)
Kfz-Steuer für neue Fahrzeuge ausgesetzt
Letzter Zulassungstermin: 30. Juni 2009!Die Kfz-Steuer wird für Pkw, die nach dem 4. November 2008 und vor dem 1. Juli 2009 angeschafft und erstmals zugelassen werden, i. d. R. für ein Jahr erlassen. Für Pkw, die die Euro-5- oder Euro-6-Norm erfüllen, gilt die Steuerbefreiung sogar maximal für zwei Jahre, informiert der Bund der Steuerzahler. Zu beachten ist jedoch, dass der Zeitraum der Nichterhebung der Kfz-Steuer in jedem Fall am 31. Dezember 2010 endet. Je früher man also die Erstzulassung seines Euro-5- oder Euro-6-Autos in den Händen hält, desto länger profitiert man von der Steuerbefreiung.
Steuerzahler, die noch von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren wollen, müssen sich langsam beeilen. Der späteste Zulassungstermin ist der 30. Juni 2009. Für Neuwagen, die nach diesem Datum zugelassen werden, gilt die Steuerbefreiung nicht mehr.
Alle Bürger, die sich bereits vor dem 5. November 2008 einen besonders schadstoffarmen Pkw angeschafft haben, können ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten. Voraussetzung ist, dass der Pkw seit dem Tag der Erstzulassung mindestens nach den Vorschriften der Abgasstufe Euro-5-Norm genehmigt ist. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass es in diesem Fall eine Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr gibt und diese seit dem 1. Januar 2009 läuft.
Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Zum 1. Januar 2007 wurde der bisher noch recht unbekannte Ehrenamtsfreibetrag eingeführt. Einnahmen in Höhe von 500 Euro im Jahr können ehrenamtlich Tätige als Aufwandspauschale steuerfrei erhalten, wenn sie nebenberuflich in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen oder im kirchlichen Bereich tätig sind und der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist, erklärt der Bund der Steuerzahler. Da viele Vereinskassen nicht sehr üppig gefüllt sind, lassen ehrenamtlich Tätige die ihnen steuerfrei ausgezahlte Aufwandspauschale als (Rück-) Spende dem Verein oftmals wieder zukommen. Der Verein erstellt dann eine Spendenbescheinigung, die der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann. So erhält er zumindest einen Teil der Aufwandspauschale als gesparte Steuern zurück.
Damit der Steuerzahler eine Rückspende machen kann, muss er allerdings zunächst einmal Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben und diese ausbezahlt bekommen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Vereinssatzung ernsthaft eingeräumt werden muss und nicht von vornherein unter der Bedingung stehen darf, dass das Geld wieder gespendet wird. Da die Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr für ehrenamtlich Tätige steuer- und sozialversicherungsfrei ist, hätte der Verein keinen finanziellen Nachteil, wenn das Geld wieder gespendet wird.
Kontopfändung
In einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 23. April 2009 wird wie folgt informiert:
Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes soll erstmalig ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt werden.
Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (z. B. 985,15 €/monatlich). Dabei spielt es keine Rolle aus welchen Einkünften dieses Geld herrührt.
Jeder Kunde kann dann von seiner Bank verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
Der Bundestag hat am 23. April 2009 den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Wegen der erforderlichen Umstellungen in der Kreditwirtschaft ist damit zu rechnen, dass das Gesetz erst in etwa einem Jahr nach Verkündung wirksam wird und damit das so genannte P-Konto erst Mitte 2010 zur Verfügung steht.
Einkommensteuererklärung 2008 - Abgabetermin beachten
Dieses Jahr endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 am 2. Juni 2009. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin und hebt hervor, dass die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden kann. Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und den Abgabetermin nicht einhalten können, sollten daher bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den 31. Dezember 2009.
Der Bund der Steuerzahler betont, dass der Abgabetermin "2. Juni" für Arbeitnehmer nur gilt, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde, ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld, bezogen wurden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, können Arbeitnehmer zum Zwecke der Steuerrückzahlung von sich aus eine Veranlagung beantragen. In diesem Falle ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 noch bis zum 31. Dezember 2012 möglich. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt allerdings, nicht so lange zu warten und die Steuerrückzahlung für das Jahr 2008 umgehend zu beantragen. Denn eine Verzinsung von Steuerguthaben setzt erst nach 15 Monaten ein.
Auch immer mehr Rentner sind inzwischen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge verlangen.
Frist für Satzungsänderung - Status Gemeinnützigkeit
Dabei geht es um das Thema "steuerfreie Aufwandsentschädigungen" für Vereinsvorstände.
Der Vorstand übt nach den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften diese Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 27 Abs. 3 i. V. mit § 662 BGB). Diese Bestimmung kann jedoch durch die Satzung des Vereins abgeändert werden.
Erfolgen Zahlungen an Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung, handelt der Vorstand pflichtwidrig.
In solchen Fällen kann der Verein nicht als gemeinnützig behandelt werden, weil gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen wird.
Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die die Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Das BMF-Schreiben ist im Internet abrufbar.
Schadensersatzrente bei Tötung des Ehegatten unterliegt nicht der Einkommensteuer
Durch den Bundesfinanzhof wurde mit Urteil vom 26.11.2008 AZ. XR31-07 nunmehr zugunsten der Betroffenen entschieden, dass eine Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die durch den Tod des Ehegatten eingetreten ist und materielle Unterhaltsschäden ausgleicht, nicht der Einkommenssteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG unterliegt. Die Unterhaltsrente, so das Gericht, ist nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des EStG.
Somit führt die Schadensersatzrente, die die hinterbliebene Ehepartei erhält, nicht zu steuerbaren Bezügen.
Der Besteuerungsbestand des § 22 Nr. 1 EStG ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen der Rentenbezug mit von Zahlungsverpflichteten abziehbaren Leistungen korrespondiert (beispielsweise Realsplitting, dauernde Last) oder in denen die Bezüge einen Zinsanteil enthalten.
Selbiges trifft nicht zu auf die Unterhaltsrente gemäß § 44 Abs. 2 BGB. Auch wenn sie keinen Unterhalt sondern Schadenersatz darstellt, stützt sich der Anspruch des Geschädigten unmittelbar auf unterhaltsrechtliche Regeln. Die Unterhaltsrente gleicht nicht die steuerbaren Einnahmen sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus. Deshalb ist sie nicht steuerbar.
Die Höhe der Unterhaltsrente richtet sich danach, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten fortentwickelt hätten. Die Unterhaltsrente stellt lediglich die durch das Schadensereignis entfallende wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Sie ist deshalb nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des EStG.
Sachlicher Hintergrund für die Entscheidung war der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin in diesem Verfahren durch einen ärztlichen Fehler verstorben war und die für den Arzt haftende Versicherung zum Ausgleich des materiellen Unterhaltsschadens sowie des Haushaltführungsschadens durch Urteil verpflichtet wurde, eine entsprechende Schadensersatzrente monatlich zu zahlen.
Die Redaktion dankt Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Müller (Suhl) für den Beitrag.
Kurzarbeitergeld kann Einkommensteuerbelastung erhöhen
Beispiel: Ein alleinstehender Steuerzahler hat im Jahr 2009 neben einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro noch 10.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld in der Einkommensteuererklärung angegeben. Durch die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes steigt der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen (20.000 Euro) von 13,8 % auf 19,0 %. Der Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeitergeld führt in diesem Beispielsfall zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 1.040 Euro.
Auch zusammenveranlagte Ehegatten, bei denen nur ein Partner Kurzarbeitergeld bezogen hat, müssen sich unter Umständen auf Steuernachzahlungen einstellen. Wie hoch diese ausfallen, hängt von den Einkünften des Ehegatten ab, der keine Kurzarbeit geleistet hat.
Der BdSt Thüringen rät daher allen Beziehern von Kurzarbeitergeld, sich auf die steuerlichen Folgen einzustellen. So lassen sich unangenehme Überraschungen beim nächsten Einkommensteuerbescheid vermeiden, denn bei Bezug von Kurzarbeitergeld von über 410 Euro im Jahr ist man verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Umsatzsteuerfreiheit für Stromlieferungen an Dauercamper
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 15. Januar 2009, veröffentlicht am 1.4.2009, entschieden, dass sich die langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom bezieht. Die Überlassung von Strom ist eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien langfristigen Vermietung von Stellflächen an Dauercamper. Es ist von einer einheitlichen Leistung auszugehen (Az. V R 91/07).
Keine Grundlage für die Anlage "EÜR" Einnahme-Überschussrechnung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahmeüberschussrechnung ermittelt, nicht verpflichtet ist, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden.
Für die Gewinnermittlung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, so das Finanzgericht.
Allein die Festlegung in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist nicht ausreichend, da eine gesetzliche Ermächtigung im Einkommensteuergesetz nicht vorläge. Mit der Abgabe der Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster würde das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern für die betreffenden Unternehmer erschwert.
Vom Finanzgericht Münster wurde Revision zugelassen, so dass inzwischen das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof AZ. X R 18/09 anhängig ist.
Steuerpflichtige, die nicht die Anlage EÜR ausfüllen wollen, können sich auf das beim BFH anhängige Verfahren berufen.
Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Durch den Bundesfinanzhof (BFH) war zu prüfen, ob der Vorsteuerabzug berechtigt war oder nicht.
Auf der Rechnung war das Auftragsdatum (15. November 2005) und das Ausstellungsdatum (30. November 2005) der Rechnung vermerkt. Das Lieferdatum oder der Hinweis auf einen Lieferschein fehlten.
Im Festsetzungsverfahren wurde ein Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vorgelegt, der jedoch auch keinen Hinweis auf den Lieferzeitpunkt gab. Das zuständige Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug; Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg. Auch der BFH traf keine andere Entscheidung.
Es ist gesetzlich festgelegt, dass ein Vorsteuerabzug nur gegeben ist, wenn die ausgestellte Rechnung auch die genannten Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) enthält.
Zu diesen Angaben gehört "der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ."
Es kommt also immer wieder darauf an, die im Umsatzsteuergesetz fixierten Vorschriften bei der Rechnungslegung zu beachten, um den Vorsteuerabzug entsprechend zu sichern.
Umsätze eines Partyservices unterliegen dem Regelsteuersatz
Dazu der Bundesfinanzhof (BFH) vom 18. Dezember 2008 V R 55/06 veröffentlicht am 11.03.2009:
Im Streitfall hat ein Partyservice verzehrfertige Speisen geliefert, es wurde Geschirr und Besteck überlassen und die Umsatzbesteuerung sollte ermäßigt (7 v. H.) erfolgen.
Dem widersprach der BFH. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das "überwiegende Element" des besteuerten Umsatzes zu ermitteln, wobei es nicht auf ein quantitatives überwiegen der Dienstleistungselemente der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung ankommt. Bei der Gesamtwürdigung geht es darum, dass die -eine Bewirtung kennzeichnenden Dienstleistungen- qualitativ überwiegen.
Im entschiedenen Fall kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung die ausgeführten Umsätze des Durchschnittsverbrauchers die Dienstleistungselemente überwiegen. Vom Partyservice wurden die Speisen verzehrfertig zubereitet, an den benannten Ort zur vereinbarten Zeit verbracht und zusätzlich Geschirr und Besteck überlassen und wieder abgeholt und gereinigt.
Insofern handele es sich um eine "sonstige Leistung", die dem Regelsteuersatz unterliegt.
Musterverfahren häusliches Arbeitszimmer
Vorläufigkeitsvermerk erteilt Seit dem 1. Januar 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit können lediglich Steuerzahler, deren wesentliche und prägende Tätigkeiten des Berufs im heimischen Arbeitszimmer ausgeübt werden, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Allen anderen steht keine Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bund der Steuerzahler hält die Neufassung der Regelung für verfassungswidrig und führt ein entsprechendes Musterverfahren. Mehr dazu
Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte sind die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (so der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 18.12.2008 VI R 39/07)
Ständig wechselnde Einsatzstellen liegen typischerweise z. B. bei Monteuren, Außendienstmitarbeitern, Bauarbeitern vor.
Sie fahren von ihrer Wohnung aus direkt zu den Kunden oder auf die Baustelle und haben damit keine regelmäßige Arbeitsstätte, die sie fortdauernd und immer wieder anfahren.
Nach der BFH-Entscheidung ist der steuerliche Abzug der Fahrtkosten mit dem eigenen PKW zu den ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in tatsächlicher Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer gegeben. Die Berücksichtigung nur der Entfernungspauschale verneinen die obersten Richter.
Es spielt auch in diesem Zusammenhang die 30 km - Grenze innerhalb des Einzugsbereiches keine Rolle. Bereits seit 2008 hält auch die Finanzverwaltung nicht mehr an der 30 km-Grenze fest.
Für Veranlagungszeiträume vor 2008 ist das Urteil von Bedeutung, weil bis dahin eine andere Verwaltungsauffassung bestand.
Schnell handeln: Grundsteuer zurückholen - Frist 31. März 2009
Inzwischen wurde auch bestätigt, dass strukturell bedingte Umstände, wie ein Überangebot oder ein Bevölkerungsrückgang ebenfalls berücksichtigt werden müssen (BFH Aktenzeichen II R 5/05). So ist der Grundsteuererlass zukünftig unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Es kommt allein auf die Ertragsminderung an. Voraussetzung ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie einem Brand, bei Leerstandszeiten oder auch Zahlungsausfällen der Mieter vor. Bei einer Ertragsminderung von Leerstandszeiten müssen allerdings ernsthafte Vermietungsbemühungen zu einem marktgerechten Mietzins nachgewiesen werden. Eine Vermietung um jeden Preis ist jedoch nicht notwendig, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Zudem kommt ein Grundsteuererlass nur in Betracht, wenn die tatsächlich im Jahr 2008 erzielte so genannte Jahresrohmiete um mehr als 20 Prozent geringer ist, als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. In diesem Fall wird dem Steuerzahler ein Teil der Grundsteuer für das vergangene Jahr auf Antrag zurück erstattet.
Steuerzahler sollten jedoch die Frist beachten! Für das vergangene Jahr muss der Antrag bei der Gemeinde (bzw. in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) spätestens bis zum 31. März 2009 eingereicht werden. In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend. Die Behörde wird die benötigten Nachweise im Einzelnen anfordern.
Nichtanwendungserlasse
Wieder einmal hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu zwei steuerzahlerfreundlichen Urteilen Nichtanwendungserlasse herausgegeben.
Das bedeutet, dass die Rechtssprechung des höchsten deutschen Finanzgerichts (BFH) nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden ist. Im Einzelnen geht es um zwei Schreiben des BMF jeweils vom 6. Februar 2009 zu den Urteilen: BFH VI R 57/06 vom 18. Oktober2007 und BFH VI R 59/06 vom 18. Oktober 2007
Im ersten Fall geht es um die Anrechnung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich hierbei um Werbungskosten zum Erwerb des Nutzungsvorteils.
Die Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen bei der 1 %-Regelung kommt daher nicht in Betracht. Diese Auffassung teilt der Gesetzgeber nicht.
Auch bei Anwendung der BFH-Urteils VI R 59/06 teilt das Bundesfinanzministerium nicht die Auffassung des BFH.
Hierbei geht es um Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs.
Nach BFH sind diese Zuzahlungen auch dann Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung besteuert wird. Es handelt sich um Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln ist, so dass AfA für das Nutzungsrecht "wie (für) ein materielles Wirtschaftsgut" vorgenommen werden kann, der über die voraussichtliche Gesamtdauer des Nutzungsrechts linear abzuschreiben ist.
Weitere Informationen sind im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2009 enthalten.
Der Bund der Steuerzahler hat sich in der Vergangenheit bereits gegen die Praxis der Nichtanwendungserlasse durch das Bundesfinanzministerium gewandt. Es ist unerträglich, dass positive Gerichtsentscheidungen per Verwaltungsanweisung negiert werden. Ein solches Vorgehen verstößt eklatant gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Das BMF ist nicht der Gesetzgeber und darf sich deshalb nicht über höchstrichterliche Entscheidungen hinwegsetzen.
Steuern und Umzugskosten
Zieht ein Steuerzahler berufsbedingt um, kann er die Umzugskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn die Fahrtzeit zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte um wenigstens eine Stunde verkürzt wird. Eine berufliche Veranlassung liegt auch vor, wenn der Umzug im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers ist oder wenn eine Zweitwohnung berufsbedingt bezogen oder aufgegeben wird.
Es können neben den Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes auch Reisekosten zur neuen Wohnung, Maklergebühren und Kosten für zusätzlichen Unterricht für die Kinder angesetzt werden. Steuerlich absetzbar ist auch die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Mietverhältnis frühestens aufgelöst werden kann, längstens jedoch für 6 Monate. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Miete nur angesetzt werden kann, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Ohne Einzelnachweis kann der Steuerzahler für sonstige Umzugskosten zusätzlich einen Pauschalbetrag ansetzen. In der Einkommensteuererklärung 2008 kann als sonstige Umzugskosten eine Pauschale von 585 Euro für Ledige und 1.171 Euro für Verheiratete angesetzt werden. Dieser Betrag erhöht sich um 258 Euro für jede weitere im Haushalt des Steuerzahlers lebende Person. Zu den sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise der Abbau und Aufbau von Einrichtungsgegenständen, Kosten für die Änderung des Telefonanschlusses sowie Gebühren für das Ändern von Ausweisen und Ummelden des Pkw.
Noch relativ unbekannt ist, dass auch Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge steuerlich geltend gemacht werden können, erklärt der Bund der Steuerzahler. Die Arbeitskosten können in der Einkommensteuererklärung 2008 als haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent von maximal 3.000 Euro bei der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Die Kosten müssen durch eine Rechnung des Umzugsunternehmens und einen Überweisungsbeleg nachweisbar sein. Für die Steuererklärung 2009 können sogar 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro, berücksichtigt werden.
Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei?
Sind Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer befreit: Ja oder nein ?
Mehrfach ist diese Frage Gegenstand von Gerichtsverfahren. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (Umsatzsteuergesetz), nach der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.
Im Streitfall geht es um eine GmbH, die eine Spielhalle betreibt und der Auffassung ist, dass die erzielten Umsätze (im Januar 2007) aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei sind. Die GmbH beruft sich dabei auf das Gemeinschaftsrecht.
Der BFH geht davon aus, dass entsprechend der deutschen Vorschriften nur ausgewählte Umsätze unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Dazu zählen Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, also Rennwetten und öffentlich veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten.
Die Mehrzahl der Glücksspiele jedoch einschließlich der Spiele an Geldautomaten sind danach umsatzsteuerpflichtig.
Allerdings bezweifelt der BFH, ob § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (neue Fassung) mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt, weil nach einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinienvorschriften die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Betroffenen Steuerpflichtigen wird empfohlen, unter Verweis auf das BFH-Verfahren XI R 79/07, veröffentlicht am 18. Februar 2009, sowie den EuGH ihre Verfahren offen zu halten.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Legen von Hausanschlüssen
Das Legen von Hausanschlüssen fällt unter den Begriff "Lieferung von Wasser" (§ 12 Umsatzsteuergesetz) und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Das gilt auch wenn die Anschlüsse an einen Bau-träger erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte wegen der Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einer anderen Sache angerufen. Auf Grund der Entscheidung des EuGH kommt er dann zu dem Ergebnis, dass die von einer GmbH erbrachten Hausanschlussleistungen generell dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Unter den Begriff "Lieferung von Wasser" fällt nach Ansicht des EuGH in Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG auch die Verlegung einer Leitung, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht.
Diese Auslegung ist auch für das nationale Recht maßgebend. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger eines Hausanschlusses und der Empfänger der Wasserlieferung identisch sind.
Haushaltshilfen und Handwerker
Abzugsbeträge erhöhtSeit dem 1. Januar 2003 können Privatpersonen die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass zum Jahreswechsel der Steuerbonus für Handwerkerleistungen verdoppelt wurde. 20 Prozent der Arbeitskosten, Maschinenkosten und ggf. Anfahrtskosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, im Jahr können für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Lediglich die Materialkosten bleiben außen vor.
Ebenfalls erhöht wurde der Abzugsbetrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Hier gilt seit dem 1. Januar 2009 ein Abzugsbetrag von 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro, so dass die Steuerschuld um bis zu 4.000 Euro gemindert werden kann. Bei einem sogenannten Mini-Jobber kann die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, maximal bis zu 510 Euro ermäßigt werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass all diese Leistungen im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt werden, egal ob sich der Haushalt in Deutschland oder in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat befindet. Wichtig ist vor allem, dass die Rechnung und ein Überweisungsbeleg aufbewahrt werden, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an! Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass diese Praxis durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt wurde (BFH, Az.: VI R 14/08). Zwar brauchen die Belege nicht direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt übersandt werden, jedoch müssen sie auf Nachfrage der Finanzbehörde vorgelegt werden können.
Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung
Die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre ist seit längerem in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin für alle Fälle den Abzug der Kosten der Zweitwohnung und Familienheimfahrten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zugelassen.
In einem nunmehr vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, dass die Regelungen der zeitlichen Begrenzung auf drei Monate auch für die Verpflegungsmehraufwendungen aufgehoben werden müssten. Die Klage ist gegen die Nichtanerkennung der Verpflegungspauschalen ab dem vierten Monat der doppelten Haushaltsführung gerichtet.
Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 10/08 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Entsprechend einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 14.11.2008 können Verfahren dieser Art nach § 363 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung ruhen. Eine Aussetzung der Vollziehung soll nicht gewährt werden.
Steuerpflichtige sollten unter den o. g. Bedingungen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und ruhendes Verfahren beantragen.
Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2008
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2008/2009 folgt.
Die Fristen verlängern sich für die steuerberatenden Berufe, sowie weitere Gesellschaften, Verbände usw. i. S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2009.
Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gilt der 31. März 2010.
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen in angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Gründe dafür können z. B. sein:
- Für vorangegangene Kalenderjahre wurden Erklärungen nicht oder verspätet eingereicht,
- aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum hat sich eine hohe
Abschlusszahlung ergeben, - es werden hohe Abschlusszahlungen erwartet,
- die Arbeitslage der Finanzämter erfordert es.
Auf Grund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2010 verlängert werden.
Die Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuerklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete. Bei Beendigung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2008, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung dieser Tätigkeit einzureichen.
Wohnungswechsel: Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Die Oberfinanzdirektion Rheinland veröffentlichte eine Kurzinformation (Nr. 56/2008 vom 18. November 2008) zur Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Wohnungswechsel.
Nach dem EStG können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf die persönliche Steuerschuld eines Steuerzahlers angerechnet werden, wenn die Arbeiten in dessen Privathaushalt verrichtet werden.
Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige noch Schönheitsreparaturen nach dem Auszug ausführen und bezahlen muss, sowie auch für solche Leistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG, die vor dem Einzug erforderlich sind.
Diese Kosten können also in beiden Fällen zur steuerlichen Anrechnung führen.
Wichtig ist, dass die Rechnungen nicht bar bezahlt werden, sondern die Anforderungen der Steueranrechnung nach EStG erfüllt werden.
Die Klarstellung durch die Oberfinanzdirektion erfolgte, nachdem Fälle bekannt wurden, dass die Anerkennung dieser Leistungen durch die Finanzverwaltung zu Streitigkeiten geführt haben.
Umzugskosten und umzugsbedingte Unterrichtskosten
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 die nachfolgenden Werte für Umzugskosten auf Grundlage der §§ 6 - 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG):
Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt bei Beendigung des Umzugs
- 1.473 € ab 1. Januar 2008,
- 1.514 € ab 1. Januar 2009,
- 1.584 € ab 1. Juli 2009.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt bei Beendigung des Umzugs
* für Verheiratete
- 1.171 € ab 1. Januar 2008,
- 1.204 € ab 1. Januar 2009,
- 1.256 € ab 1. Juli 2009.
* für Ledige
- 585 € ab 1. Januar 2008,
- 602 € ab 1. Januar 2009,
- 628 € ab 1. Juli 2009.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person nach BUKG (Ausnahme Ehegatten) um
- 258 € ab 1. Januar 2008,
- 265 € ab 1. Januar 2009,
- 277 € ab 1. Juli 2009.
Heiraten & Steuern
Keine Steuerersparnis ohne amtlichen TrauscheinViele Paare bereiten in den ersten Monaten des Jahres ihre Hochzeit vor. Neben den Vorbereitungen für die Feierlichkeiten sollten Paare auch die steuerlichen Möglichkeiten, die sich durch eine Eheschließung ergeben, nicht vernachlässigen. Für viele Paare wird sich eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer lohnen, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die Einkünfte jedes Ehepartners zunächst gesondert ermittelt. Im weiteren Verlauf des Veranlagungsverfahrens bilden die Ehegatten jedoch eine Einheit. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird dann dem so genannten Ehegattensplitting unterzogen. Aus dieser gemeinsamen Veranlagung können sich steuerliche Vorteile ergeben. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass nur bei standesamtlich getrauten Paaren eine steuerliche Zusammenveranlagung vorgenommen werden darf. Dabei wird das Ehegattensplitting für das gesamte Kalenderjahr gewährt, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Trauung.
Seit dem 1. Januar 2009 können Paare auch kirchlich heiraten, ohne vorher standesamtlich getraut worden zu sein. Die kirchliche Heirat hat jedoch keine Auswirkungen auf die einkommensteuerrechtliche Situation des Ehepaares. Wird die standesamtliche Trauung noch bis zum 31. Dezember 2009 nachgeholt, so kann das Ehepaar für das gesamte Kalenderjahr 2009 das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2009
Für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt der jeweilige amtliche Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt.
Die Sachbezugswerte ab 2009 betragen
2,73 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und
1,53 Euro für ein Frühstück.
Weiter wird in diesem Zusammenhang auf die Lohnsteuerrichtlinie 2008 verwiesen (R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR).
Jetzt Ablage entrümpeln und dabei Aufbewahrungsfristen beachten
Stichjahre 1998 und 2002Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:
Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1998 und früherer Jahre zum 1.1.2009 vernichtet werden.
Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2002 und früherer Jahre vernichtet werden.
Die jeweiligen Unterlagen können aber nur vernichtet werden, so der Thüringer Steuerzahlerbund, wenn in den Stichjahren (1998 bzw. 2002) die Aufzeichnungen vorgenommen oder die Unterlagen (z. B. Bilanz) entstanden sind.
Alle Unterlagen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre jederzeitige Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Außerdem müssen die Daten im Hinblick auf die ab dem 01.01.2002 bestehende erweiterte Zugriffsmöglichkeit der Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung unverzüglich jederzeit lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Der BdSt Thüringen weist ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Fristen sich verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Deshalb rät der BdSt, vor der Vernichtung der Unterlagen zu prüfen, ob diese noch für besondere Anträge beim Finanzamt (z. B. für Investitionszulagen) nützlich sein könnten.
Weitere Festlegungen gibt es in anderen Steuergesetzen, so der BdSt. Zum Beispiel müssen Privathaushalte Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren.


