SV-Rechengrößen 2009
Bundesweit wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 44.100 € jährlich und 3.675 € monatlich angehoben.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die neuen Bundesländer auf 54.600 € jährlich bzw. 4.550 € monatlich sowie für die alten Bundesländer auf 64.800 € jährlich und 5.400 € monatlich angehoben.
Weitere Werte:
Geringfügigkeitsgrenze einheitlich: 400,00 €
Geringverdienergrenze (Azubis) einheitlich: 325,00 €
Gleitzonenfaktor (F) einheitlich: 0,7472
Beitragssätze in Prozent
Allgemeine Rentenversicherung: 19,9 %
Arbeitslosenversicherung: 2,8 %
Pflegeversicherung: 1,95 % (+ evtl. Zg.)
Krankenversicherung (allgemein): 15,5 % (14,6 + 0,9)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 1. August 2007 hat nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 10. November 2008 zur Anwendung Stellung genommen.
Danach gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das bedeutet, dass diese Ausgaben als im Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat.
Nach dem BFH-Urteil sind Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, so dass sie in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst werden müssen, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet werden. Gleiches gilt für Umsatzsteuererstattungen.
Laut BMF ist diese Verfahrensweise in noch allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung oder Gutschrift vor dem 30. April 2008 (Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) einheitlich nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen i. S. d. § 11 EStG behandelt werden.
Rückerstattung für Pendler sichern - Musterbrief im Netz
Thüringer legen durchschnittlich 31 km auf dem Weg zur Arbeit zurück Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur Entfernungspauschale, die seit dem 1.1.2007 in Kraft ist, für verfassungswidrig erklärt hat, besteht nun Handlungsbedarf für viele berufsbedingte Pendler. Das höchste deutsche Gericht stellte in seiner Entscheidung zur Entfernungspauschale klar, dass auch die ersten 20 Kilometer zur Arbeitsstätte steuerlich berücksichtigt werden müssen. Im Vertrauen auf die Gültigkeit der Rechtslage ab 2007 haben viele Steuerzahler jedoch Entfernungen unter 20 Kilometer in der Steuererklärung gar nicht angegeben, weil diese nicht berücksichtigt worden wären. Pendler können diese Kilometer jetzt nachmelden. Der Bund der Steuerzahler rät, dieses auch schnell zu tun, und stellt auf seiner Internetseite unter www.steuerzahler.de kostenlos einen entsprechenden Musterbrief zur Nachmeldung der Entfernungskilometer und viele weitere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.
Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen
Gesetzesänderung in letzter Minute verhindert!Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sah eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Unternehmer und Personengesellschafter bei privat genutzten Firmenfahrzeugen auf pauschal 50 Prozent vor. Nun gibt es eine frohe Botschaft! Die geplante Neuregelung, die ansonsten in vielen Fällen zu einer zusätzlichen Belastung der betroffenen Steuerzahler geführt hätte, konnte in letzter Minute verhindert werden.
Der Bund der Steuerzahler setzte sich beharrlich zur Wehr und forderte die Beibehaltung der bisherigen Regelung. So sollte, unabhängig vom Anteil der tatsächlichen privaten Nutzung, der Steuerzahler nach der Neuregelung pauschal nur noch die Hälfte der Vorsteuer erstattet bekommen. Im Gegenzug wäre die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung entfallen. Durch die geplante Regelung wäre es dem Unternehmer nicht möglich gewesen, trotz Führen eines tatsächlichen Nachweises (z. B. eines Fahrtenbuchs) zum Anteil der Privatnutzung mehr als den hälftigen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Gerade bei Unternehmern, die den Dienstwagen nur zu einem geringen Prozentsatz privat nutzen, würde dieser faktische Vorsteuerausschluss zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Bei diesem Ansatz würde derjenige bestraft, der seinen Firmenwagen tatsächlich nur geringfügig privat nutzt. Deshalb forderte der Bund der Steuerzahler, dass die bisherige und vor allem gerechte Regelung beibehalten wird, nach der erst einmal der gesamte Vorsteuerabzug ermöglicht wird. Später, wenn am Ende des Jahres der genaue Anteil der privaten Nutzung feststeht, muss dieser Anteil der Vorsteuer dann ohnehin an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Weihnachtsfeiern und Steuern
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hin.
Neben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) stattgefunden haben. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier insgesamt nicht mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Musik) mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Übliche Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier sind z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; weiterhin Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Saalmiete, Musik und für künstlerische Darbietungen).
Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem üblichen Rahmen, sind die hierbei anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geht die Weihnachtsfeier über den vorgenannten Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn.
Die in diesem Fall steuerpflichtigen Zuwendungen müssen zwar im Grundsatz vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber möglich. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen; die Zuwendungen sind im Pauschalierungsfall sozialversicherungsfrei.
Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als Personenkraftwagen (PKW) zu behandeln
In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser mit Urteil vom 1.10.2008 - II R 63/07 entschieden, dass für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke unabhängig vom europäischen Verkehrsrecht Geländewagen als PKW zu behandeln sind.
Im Klageverfahren handelte es sich um einen Toyota Typ J7 Landcruiser mit einem ursprünglichen Gesamtgewicht von 2.805 kg, der durch technische Änderungen auf 2.399 kg abgelastet wurde. Daraus folgend hatte das Finanzamt das Fahrzeug als PKW behandelt und die Kraftfahrzeugsteuer emissionsbezogen nach Hubraum festgesetzt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung des Finanzamts und führte dazu u. a. aus:
Das Europäische Gemeinschaftsrecht enthalte keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuern und die Einstufung von Kraftfahrzeugen als PKW. Insofern müsse die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einer Gesamtwürdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere der Beförderung von Gütern, vorgenommen werden. Geländewagen seien vom Hersteller wie Kombinationskraftwagen zur Personenbeförderung konzipiert und unterscheiden sich nicht nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild von einem PKW, sie sind deshalb regelmäßig kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW..
Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t gilt dieses bereits für die Zeit vor dem 1. Mai 2005. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t gilt die Regelung erst ab 1. Mai 2005.
Aufwendungen von Führungskräften für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung
Der Leitsatz des Urteils:
- Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind beruflich veranlasst, wenn die Veranstaltungen primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet sind. Indizien für die berufliche Veranlassung sind insbesondere die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, der Ablauf des Lehrgangs sowie die teilnehmenden Personen.
- Ein Lehrgang, der sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt, kann beruflich verlasst sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet.
- Der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs, der sich mit Anforderungen an Führungskräfte befasst, ist dann homogen zusammengesetzt, wenn die Teilnehmer Führungspositionen in verschiedenen Berufsgruppen innehaben.
Freibetrag eintragen lassen - letzter Termin 30. November!
Wie die Lohnsteuerlast gemindert werden kannBeim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Ein Hauptgrund dafür ist, dass mögliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen sind. Wer es mit dem Steuernsparen ernst meint, sollte es dazu aber nicht kommen lassen und die bestehende Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages noch auf der Lohnsteuerkarte 2008 nutzen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. So braucht der Steuerzahler nicht zu warten, bis ihm im nächsten Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlten Einkommensteuern erstattet werden.
Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte geschieht im Wege eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass die Aufwendungen für Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Arbeitskleidung und Arbeitsmittel, Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit), Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen) und/oder außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Bei den Werbungskosten muss allerdings der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro überschritten werden.
Ohne Rücksicht auf die 600-Euro-Grenze werden auf der Lohnsteuerkarte Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie Abzugsbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten eingetragen.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2008 ist beim Finanzamt zu stellen. Zusammen mit dem Antrag muss die Lohnsteuerkarte 2008 eingereicht werden. Wird kein höherer Freibetrag als im Vorjahr beantragt, gibt es eine Erleichterung. In diesen Fällen kann der zwei Seiten umfassende Vordruck "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2008" verwandt werden. Der Antrag muss spätestens zum 30. November 2008 gestellt werden. Eine Eintragung von Freibeträgen kurz vor Jahresende hat den Vorteil, dass der Freibetrag im letzten Monat voll und nicht nur anteilig berücksichtigt wird. Dies kann äußerst positive Auswirkungen auf den Nettolohn des Dezembers haben, verrät der Bund der Steuerzahler.
Barlohnumwandlung und Ehegattenarbeitsverhältnis
Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und keine privaten Erwägungen für die Alterssicherung zugrunde liegen.
Zu prüfende Eckpunkte sind z. B.:
- Ist die zugrundeliegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart?
- Spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitgeber eine solche Versorgung bei vergleichbarer Tätigkeit auch einem fremden Dritten gewähren würde.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 10.06.2008, VIII R 68/06, veröffentlicht am 15.10.2008.
Umsatzsteuer bei "Stornokosten" im Beherbergungsgewerbe
Die Beurteilung der "Stornokosten" sowohl in Beherbergungsverträgen als auch in Reservierungs- oder Hotelkontingentierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrages ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird:
- Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den "Stornokosten" um eine Schadensersatzleistung für evtl. Vermögenseinbußen des Vertragspartners also des Hoteliers (keine Umsatzsteuer nach Umsatzsteuerrichtlinie zu § 1(1) Nr. 3).
- Stand dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die "Stornokosten" das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und keine Schadenersatzleistung (umsatzsteuerpflichtig!).
Die bisherige Verwaltungsauffassung wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18.07.2007 - C 277/05 bestätigt.
Skier eines Sportlehrers können Werbungskosten sein
Ein angestellter Sportlehrer kann die notwendigen Aufwendungen für im Sportunterricht benötigte Sportgegenstände als Werbungskosten geltend machen.
Das Finanzgericht Saarland hat dazu mit Urteil vom 9.07.2008 2 K 2326/05 ausgeführt, dass der Steuerpflichtige nachzuweisen hat, dass die angeschafften Skier zeitnah im Sportunterricht oder in der Sport-Freizeit mit Schülern zum Einsatz kommen.
Steuerfalle bei Fonds- und Aktiensparplänen
Doppeldepotstrategie nutzenViele Steuerzahler nutzen so genannte Fonds- oder Aktiensparpläne. Das heißt, in vorher festgelegten Zeitabständen kaufen sie für eine bestimmte Summe oder eine bestimmte Anzahl Fondanteile oder Aktien. Diese Sparpläne lassen die Sparer an den allgemeinen Entwicklungen am Kapitalmarkt teilhaben und sind überaus flexibel. Diese Flexibilität wird gern genutzt, birgt aber die Gefahr, jetzt zur Steuerfalle zu werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Der Gewinn aus Fondsanteilen und Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 erworben, mindestens ein Jahr behalten und anschließend verkauft werden, ist steuerfrei. Für Fondanteile und Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft werden, gilt dies nicht mehr. Die Gewinne sind dann unabhängig von der Haltedauer zu versteuern.
Ein viel beworbener Vorteil von Sparplänen ist der so genannte Cost Average Effekt. Durch schwankende Einstiegskurse bei den Zukäufen während schlechter Börsenzeiten sinkt der mittlere Einstiegskurs. In der Praxis kommt es nun oft vor, dass nicht nur regelmäßig gekauft, sondern bei einem guten Kurs oder Liquiditätsengpässen kurzfristig wieder Anteile verkauft werden. Bei Sparplänen, bei denen regelmäßig Anteile erworben werden, kann sich nun ein Problem ergeben. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bei einem Verkauf unterstellt, dass die Anteile, die zuerst gekauft wurden, auch zuerst verkauft werden. Das besagt die so genannte Fifo-Methode: First in, first out = zuerst rein ins Depot - zuerst raus aus dem Depot.
Nach der Einführung der Abgeltungsteuer führt dies dazu, dass bei einem Verkauf als erstes die Anteile veräußert werden, die dem Bestandsschutz unterliegen, also steuerfrei verkauft werden könnten, wenn das Jahr Haltefrist vergangen ist. Bei kurzfristigen Verkäufen wäre es in der Regel aber günstiger, die Anteile zu verkaufen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, da hier ohnehin keine Steuerfreiheit eintreten kann. Durch das unterstellte Fifo-Verfahren, kann der Steuerzahler aber nicht frei bestimmen, welche Anteile er verkauft. Es besteht somit die Gefahr, dass Steuerzahler die Steuerfreiheit der bestandsgeschützten Fonds oder Aktien "verschenken". Dieser Falle können Steuerzahler entgehen, wenn sie ein zweites Depot anlegen. Dann können sie bei einem Verkauf genau festlegen, aus welchem Depot sie Anteile verkaufen und den Bestandschutz der Anlagen von vor dem 1. Januar 2009 sichern. Auch bei Einmalanlagen kann die Doppeldepotstrategie vorteilhaft sein, wenn Aktien und Fondanteile sowohl vor als auch nach dem Stichtag 31. Dezember 2008 gekauft wurden und noch werden. Bereits bisher war es günstig, bei kurzfristigen Käufen und Verkäufen mehrere Depots anzulegen, um wenigstens mit einigen Anteilen die notwenige Haltefrist für die Steuerfreiheit zu erreichen. Der Bund der Steuerzahler gibt allerdings zu beachten, dass dann mehrfach Depotgebühren anfallen können.
Künstlersozialabgabe 2009
Nach dem vorliegenden Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die Künstlersozialabgabe im Jahre 2009 4,4 % betragen. Im Jahre 2008 sind es noch 4,9 %.
Nach Angaben des Ministeriums sollen damit die Wirtschaft und öffentliche Verwaltung bei Vergabe von Aufträgen, die der Abführung der Künstlersozialabgabe unterliegen um ca. 18 Mill. Euro entlastet werden.
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Mit der o. b. Verordnung sollen nicht nur die Werte für Sachbezüge ab 2009 neu angepasst werden, sondern auch die Beitragsfreiheit für pauschalbesteuerte Sachleistungen nach § 37 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) an Beschäftigte Dritte (soweit diese nicht Beschäftigte von Konzernunternehmen sind) neu geregelt werden.
Bisher führt die steuerliche Begünstigung nach § 37 b EStG zu erheblichem bürokratischen Aufwand bei den Arbeitgebern, soweit diese Sozialbeiträge im Zusammenhang mit einem steuerfreien Sachbezug an Beschäftigte Dritte abzuführen haben.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2009
Bundesweit sollen die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben werden, und zwar für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 44.100 € jährlich und 3.675 € monatlich.
Im Jahr 2008 liegen diese Werte bei 43.200 € jährlich und 3.600 € monatlich.
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen die Beitragsbemessungsgrenzen für die neuen Bundesländer auf 54.600 € jährlich und 4.550 € monatlich sowie für die alten Bundesländer auf 64.800 € jährlich und 5.400 € monatlich angehoben werden.
Zum Vergleich:
Die Werte 2008 betragen für die Renten- und Arbeitslosenversicherungin den neuen Bundesländern 54.000 € jährlich und 4.500 € monatlich und in den alten Bundesländern 63.600 € jährlich und 5.300 € monatlich.
Zur Zeit sind noch die Beitragssätze zur Gesetzlichen Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung 2009 unbekannt.
Gleiches gilt auch für den Gleitzonenfaktor F für die Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der so genannten Gleitzone (400,01 € bis 800,00 € monatlich).
Schulgeldzahlungen für wissenschaftliche Hochschule
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 11. April 2008 Az. 18 K 375/06 E entschieden,
dass Schulgeldzahlungen an Privatschulen, die von einem Kind besucht werden, grundsätzlich in Höhe von 30 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Allerdings muss die jeweilige Privatschule durch die Kultusbehörde des entsprechenden Bundeslandes als Ersatzschule anerkannt sein.
Da in der Vergangenheit nicht alle Privatschulen anerkannt waren, hatte dieses teilweise zu Ungerechtigkeiten geführt.
Es ist deshalb mit dem Jahressteuergesetz 2009 vorgesehen, dass weiterhin die 30 Prozent der Schulgeldzahlungen absetzbar sein werden, maximal jedoch 3.000 €/Jahr, allerdings nur dann, wenn die Privatschule auch zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führt, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird.
Firmenwagenbesteuerung
Zuzahlungen der Arbeitnehmer werden berücksichtigtMitunter leisten Arbeitnehmer Zuzahlungen zum neuen Dienstwagen, um einen größeren Wagen oder eine bessere Ausstattung zu erhalten. Das ist grundsätzlich zulässig, erklärt der Bund der Steuerzahler und weist auf die steuerliche Behandlung hin. Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Anschaffung des Firmenwagens können dann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings dürfen die Zuzahlungen nicht in einer Summe im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden, sondern müssen, ebenso wie das Fahrzeug, abgeschrieben werden.
Der geldwerte Vorteil, der durch die Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs entsteht, wird dennoch genauso ermittelt, als hätte der Arbeitnehmer keine Zuzahlungen geleistet. Er kann also mit der Fahrtenbuchmethode oder aber auch durch die Anwendung der 1%-Regelung ermittelt werden. Scheidet die Anwendung der 1%-Regelung aus und wurde kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kommt eine Schätzmethode in Betracht.
Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen, müssen sich Arbeitnehmer mitunter an den anfallenden Kraftstoffkosten beteiligen. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Treibstoffkosten, von der Methode zur Erfassung des geldwerten Vorteils abhängt. Wird der Wert der privaten Nutzung pauschal nach der 1%-Methode ermittelt, werden die individuellen Kosten des Arbeitnehmers steuerlich nicht berücksichtigt. Bei der Anwendung der Fahrtenbuch-Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind die vom Arbeitnehmer getragenen Kraftstoffkosten jedoch als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Voraussetzung ist natürlich ein ordnungsgemäßes über das gesamte Jahr geführtes Fahrtenbuch.
Wichtige anhängige Verfahren vor den Bundesgerichten, die Arbeitnehmer betreffen
Für Arbeitnehmer wichtige anhängige Verfahren, die als Musterprozesse vom Bund der Steuerzahler geführt werden, sind gegenwärtig z. B. zu nennen:
- Entfernungspauschale
- Steuerberatungskosten
- Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
- Berufsausbildungskosten (Erststudium)
- Steuerbonus für Handwerkerleistungen
- häusliches Arbeitszimmer
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Außerdem führt der Bund der Steuerzahler eine neue Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags. Das neue Verfahren ist vor dem Finanzgericht Niedersachsen unter Az. 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Streitjahr 2007.
Abschreibungsdauer verkürzen
Investitionsabzugsbetrag zur Gestaltung nutzenMit der jüngsten Unternehmensteuerreform wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Der Bund der Steuerzahler rät, das Gestaltungspotenzial des neuen Investitionsabzugsbetrags zu nutzen. Vorteilhaft kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Beispiel bei Wirtschaftsgütern sein, die länger als 5 Jahre abgeschrieben werden müssen und deren Abschaffungs- oder Herstellungskosten knapp über 1.600 Euro liegen, oder bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert zwischen 150 und 250 Euro. Letztere müssen dann sofort abgeschrieben werden. Mehr dazu
Lohnsteueranmeldungen neu geplant
Es ist geplant:
Die Schwellenwerte für den jeweiligen Lohnsteueranmeldungszeitraum anzuheben.
Danach ist eine Lohnsteueranmeldung vorzunehmen, wenn monatlich 4.000 € und vierteljährlich 1.000 € Lohnsteuer abzuführen sind.
Daraus folgt, dass das Kalendervierteljahr zukünftig der Lohnsteueranmeldezeitraum ist, wenn für das vorangegangene Jahr mehr als 1.000 € und nicht mehr als 4.000 € Lohnsteuer abzuführen waren.
Ab mehr als 4.000 € Lohnsteuer-Abführung im vorangegangenen Kalenderjahr sind monatliche Lohnsteueranmeldungen abzugeben.
Lediglich eine Jahresmeldung ist bei Lohnsteuerabführungen bis 1.000 € vorzunehmen.
Mit diesem Vorhaben werden die bisherigen Grenzen von 800 auf 1.000 € und von 3.000 € auf 4.000 € angehoben.
Mit der Veränderung soll eine Verwaltungsvereinfachung durch weniger abzugebende Meldungen und dadurch auch zu verarbeitende Anmeldungen erreicht werden.
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett im Juli 2008 beschlossen und wird nun in das Gesetzgebungsverfahren gehen.
Außergewöhnliche Belastung bei Umzug wegen Schimmelpilz?
In einem Urteilsfall machte ein Steuerpflichtiger außergewöhnliche Belastungen wegen Schimmelbefall in seinem Arbeitszimmer und daraus folgende Kosten für Gutachten und einen Umzug geltend.
Das Finanzamt verwehrte den Abzug und ebenso auch das Finanzgericht in Hamburg (Urteil vom 7.3.2008, Az. 5 K 30/07)
Das Finanzgericht begründete die Ablehnung, weil unstreitig keine Erkrankung des Steuerpflichtigen vorlag. Hätte ein ärztliches Attest vorgelegen, dass bereits eine Erkrankung durch Schimmelbefall vorliegt oder dass ein hohes gesundheitliches Risiko besteht, wären evtl. die entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen. um Thema Gesundheitsgefährdung gibt es Hinweise zum Einkommensteuergesetz unter H 33.1-33.4 EStH.
Außerdem könnten z. B. auch im vorliegenden Fall die Umzugskosten anteilig im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) geltend gemacht werden.
Schüler und Studenten, die in den Ferien gearbeitet haben, können sich in der Regel die abgezogene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag vollständig zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin. Die Ferienjobber dürfen allerdings nur eine bestimmte Summe verdienen, sonst gibt es keine Rückzahlung und ihre Eltern könnten ihre Ansprüche auf Kindergeld, Kinderfreibetrag und Co. verlieren. Mehr dazu
Veräußerung eines Gebrauchtwagens
Nach dem BFH-Urteil vom 22.04.2008 (Az. IX R 26/06) ist die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung steuerbar.
Die Kehrseite der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne nach § 23 des Einkommensteuergesetzes ist (wenn auch eingeschränkt) die Berücksichtigung von Verlusten. Das gilt auch zukünftig, denn die Jahresfrist gilt für Wirtschaftsgüter, die nicht zur Erzielung von Einkünften dienen, weiter.
Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres ein gebrauchtes Cabrio erworben und mit Verlust wieder verkauft. Den Veräußerungsverlust machte er in seiner Steuererklärung geltend, das jedoch wurde vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt.
Der Bundesfinanzhof stellte dann klar, dass das Einkommensteuergesetz alle Wirtschaftsgüter erfasst und damit auch die im Privatvermögen. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs sind nicht aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen.
Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen
Die Wiedereinführung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl privat als auch unternehmerisch genutzten Fahrzeugen bedeutet eine Rückkehr zu einer alten Rechtslage der Jahre 1999 bis 2003.
Die von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen bedürfen einer Ermächtigung des EU-Rates. Daraus folgt, dass die Neuregelung erst in Kraft treten kann, wenn die Ermächtigung erteilt worden ist, so dass der Zeitpunkt gegenwärtig nicht konkret bestimmt werden kann.
Von dieser Regelung sind nicht Fahrzeuge betroffen, die ausschließlich unternehmerisch verwendet werden. Dazu gehören auch Fahrzeuge, die vom Unternehmer, dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegen Entgelt überlassen werden. Hier gilt unter den sonst bekannten Bedingungen der volle Vorsteuerabzug.
Wird ein Fahrzeug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke verwendet, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus 50 % der Aufwendungen für z. B. Anschaffung, Miete oder Leasing geltend machen. Im Gegenzug entfällt dann die bisher notwendige Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe (i. S. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
Der Unternehmer wäre damit nicht mehr verpflichtet, die unternehmerische und nichtunternehmerische Verwendung des Fahrzeugs ständig zu überwachen.
Der Entwurf des Gesetzes sieht außerdem eine Berichtigungsregelung vor, soweit sich die Nutzungsverhältnisse ändern oder auch ein Fahrzeug innerhalb des Berichtigungszeitraumes von 5 Jahren veräußert oder entnommen wird.
Wir werden dazu mit dem Gesetzgebungsverfahren weiter informieren.
Der Ehrliche darf nicht der Dumme sein
Verlängerte Festsetzungsverjährung gilt nicht zugunsten eines "Steuerhinterziehers"Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob die zehnjährige Festsetzungsfrist auch zugunsten eines Steuerhinterziehers gilt (BFH Urteil v. 26. 2. 2008 - VIII R 1/07), teilt der Bund der Steuerzahler mit.
In dem Urteilsfall hatte ein Steuerzahler im Jahre 1997 Zinseinkünfte über den Sparerfreibetrag erhalten. Die Bank behielt daher automatisch 30 Prozent Zinsabschlagssteuer ein. Da der persönliche Steuersatz des Bankkunden jedoch unter 30 Prozent lag, hätte er über eine fristgerechte Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlte Zinsabschlagsteuer zurückbekommen. Der Steuerzahler verschwieg die Zinseinkünfte jedoch in seiner Einkommensteuererklärung. Erst im Jahre 2004 bemerkte er seinen Fehler und wollte die Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern erreichen. Zu diesem Zeitpunkt war die normale Verjährungsfrist von vier Jahren jedoch bereits abgelaufen. Nunmehr bezichtigte sich der Steuerzahler selbst der Steuerhinterziehung und berief sich auf die für Steuerhinterziehung geltende Zehnjahresfrist.
Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass in einem solchen Fall die längere Zehnjahresfrist nicht gilt. Es gilt vielmehr nur die Vierjahresfrist, die auch allen ehrlichen Steuerzahlern im Normalfall zusteht, macht der Bund der Steuerzahler deutlich. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der vermeintliche Steuerhinterzieher im Nachhinein nicht noch belohnt wird und der Ehrliche am Ende der Dumme ist.
BFH-Beschluss zu Aufwendungen für einen Garten als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers
Aufwendungen für die Anlage oder Unterhaltung eines Gartens sind nicht bei den Kosten für ein Arbeitszimmer im selbstgenutzten Haus zu berücksichtigen, wenn der Garten nicht zur Erzielung von Vermietungseinkünften dient und weiter die Aufwendungen im Garten nicht durch eine Reparatur des Einfamilienhauses veranlasst wurden.
BFH-Beschluss vom 14.03.2008 - IX B 183/07
Rechtmäßigkeit der Insolvenzgeld-Umlage
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 29. Mai 2008 (B 11 a AL 61/06 R), dass die Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage weder gegen das Sozialgesetzbuch (SGB III §§ 358 ff.) noch gegen Verfassungs- oder europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.
Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH gegen die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage durch die Berufsgenossenschaft im Jahre 2002 geklagt, die neben dem Unfallversicherungsbeitrag noch erhoben wurde.
Die GmbH hatte die Unverhältnismäßigkeit des Umlagebeitrages gerügt.
Gesundheitsfürsorge als Arbeitgeberleistung steuerfrei?
Erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung zur betrieblichen Gesundheitsfürsorge so kann diese Leistung von der Lohnsteuer und damit auch von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden.
Voraussetzung ist, dass diese Leistungen einen Betrag von 500 Euro im Jahr nicht übersteigen. Außerdem müssen sie den Anforderungen des Sozialgesetzbuches (SGB) V entsprechen.
Zu den Steuerbefreiungen sollen z. B.
- Maßnahmen zur Vorbeugung/Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen,
- die Gewährung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung,
- die Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz,
- Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum (Alkohol, Tabakwaren)
gehören.
Der Arbeitgeber soll auch Barzuschüsse an seine Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen begünstigt leisten können. Nicht von der Steuer befreit bleiben Mitgliedsbeiträge.
Nach den jetzigen Vorstellungen zum Gesetzentwurf 2009 soll die neue Befreiungsvorschrift dann auch bereits rückwirkend zum 1. Januar 2008 wirksam werden.
Steuertipp: Vorsteuerabzug sichern
Unternehmer sollten neue Geschäftspartner und deren Firmensitz immer sofort überprüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.Viele Unternehmer machen von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch. Das heißt, die von anderen Firmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Unternehmer mit der selbst erhobenen Umsatzsteuer verrechnen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Eine ordnungsgemäße Rechnung setzt vor allem die Richtigkeit der in der Rechnung enthaltenen Angaben voraus. Unternehmer müssen sich daher vergewissern, dass in den Eingangsrechnungen der Name (Firma) und die Adresse des Lieferanten stimmen. Besondere Sorgfalt ist bei ausländischen Firmen geboten. Den Nachweis über die Richtigkeit der Angaben muss der Rechnungsempfänger führen.
Diese strengen Anforderungen galten bisher ausdrücklich nur für Kapitalgesellschaften, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen V R 61/05) gelten die Nachweispflichten nun auch für alle anderen Unternehmer, egal in welcher Rechtsform sie ihr Geschäft führen. Grund für diese strenge Handhabe: Weil der Vorsteuerabzug sofort erstattungsfähig ist, muss das Finanzamt schnell nachprüfen können, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich Unternehmer ist. Der Bund der Steuerzahler rät daher, neue Geschäftspartner und deren Firmensitz zu überprüfen. Mit einem Handelsregisterauszug oder einer so genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung kann das Risiko verringert werden, einer Briefkastenfirma aufzusitzen und damit den Vorsteuerabzug zu gefährden. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann jeder Unternehmer für sein Unternehmen bei seinem Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Kleine Ungenauigkeiten im Namen oder in der Anschrift des leistenden Unternehmens führen hingegen nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, soweit die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutschein (BFH-Urteil)
Wandelt ein Arbeitgeber Urlaubsgeld in einen einzulösenden Warengutschein um, so führt dieses nicht zur Anwendung der für den Sachlohn geltenden Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz).
Im vorliegenden Fall wurde in den Streitjahren 1997 - 1999 tarifvertraglich festgelegtes Urlaubsgeld wahlweise ganz oder teilweise in Warengutscheine umgewandelt. Streitig war, ob dieser Austausch zur Anwendung des Rabattfreibetrags führt.
Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören Urlaubsgeldzahlungen zu lohnsteuerpflichtigen "Vorteilen". Sie unterliegen wie andere Bareinnahmen aus dem Arbeitsverhältnis auch der Lohnsteuerpflicht in voller Höhe.
Dagegen sind Sachleistungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt. Die Begünstigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette erhält.
Die Vorteile, die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergeben, sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 2.400 DM (aktuell 1.080 €) im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Rabattbesteuerung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG ist nur dann anzuwenden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf die Sachbezüge gerichtet ist.
Der Arbeitnehmer hatte jedoch mit dem Urlaubsgeld einen Lohnanspruch, den er entsprechend verwendet.
BFH v. 6.03.2008, Az. VI R 6/05 - veröffentlicht an 23.04.2008
Keine Umsatzsteuer für Ballettschulen
Führt eine Ballettschule Kurse aus, die es den jeweiligen Teilnehmern ermöglichen, die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen, so sind diese Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.
In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) führt dieser aus, dass sich die benannte Ballettschule wegen der Umsatzsteuerfreiheit grundsätzlich unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Buchst. A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) berufen kann.
Danach kommt für derartige Leistungen die Steuerfreiheit für Schul- und Hochschulunterricht in Betracht. Schul- und Hochschulunterricht bedeuten nicht, dass eine Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit führen muss.
Schul- und Hochschulunterricht bedeuten auch Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den "Charakter bloßer Freizeitgestaltung" haben.
Annahmen zur reinen Freizeitgestaltung können beispielsweise Kurse für Senioren oder allgemein am Tanz interessierter Menschen sein. Diese wären dann von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen.
BFH v. 24. Januar 2008 Az. V R 3/05 - veröffentlicht am 23.04.2008
Steuerermäßigung für Heimbewohner nach § 35 a Abs. 2 für haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz teilt in einer Verfügung vom 6. März 2008 mit, unter welchen Voraussetzungen Bewohner eines Heimes die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen können.
Ein Haushalt in einem Heim ist dann gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind, individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Dies liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein Appartement bewohnt. Das ist nicht der Fall, wenn nur ein Pflegezimmer ohne Kochgelegenheit bewohnt wird, so die OFD.
Bewohnt also der Steuerpflichtige ein Appartement (Kochgelegenheit!) so sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt.
Bereiche außerhalb des Appartements zählen nicht mehr zum Haushalt.
Einkommensteuererklärung 2007 - Abgabetermin beachten
Dieses Jahr endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 am 2. Juni 2008. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Thüringen hin und hebt hervor, dass die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden kann. Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und den Abgabetermin nicht einhalten können, sollten daher bei ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den 31. Dezember 2008.
Der Bund der Steuerzahler betont, dass der Abgabetermin "2. Juni" für Arbeitnehmer nur gilt, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde, ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld, bezogen wurden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, können Arbeitnehmer zum Zwecke der Steuerrückzahlung von sich aus eine Veranlagung beantragen. In diesem Falle ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 noch bis zum 31. Dezember 2011 möglich. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt allerdings, nicht so lange zu warten und die Steuerrückzahlung für das Jahr 2007 umgehend zu beantragen. Denn eine Verzinsung von Steuerguthaben setzt erst nach 15 Monaten ein.
Auch immer mehr Rentner sind inzwischen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge verlangen.
Berufsständische Hinterbliebenenversorgung gleichgeschlechtlicher Partner
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 1.4.2008 - Rs. C 267/06 Maruko festgestellt, dass die Versorgung in einem berufsständischen Versorgungswerk unter die Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) fällt und keine Leistung aus einem staatlichen oder diesem gleichgestellten System der sozialen Sicherheit ist.
Die Versagung einer solchen Leistung stelle im Grundsatz eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, wenn eine offiziell sanktionierte Verbindung mit im Wesentlichen ehegleichen Auswirkungen zwischen Personen gleichen Geschlechts zustande gekommen ist, so der EuGH.
Der konkrete Fall betrifft die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
Der BGH hat mit Urteil IV ZR 257/04 vom 14.02.2007 noch anderslautend entschieden.
Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich nur dann steuerlich aus, wenn auch im jeweiligen Jahr entsprechende Steuern zu zahlen sind. Das bedeutet, die genannten Aufwendungen nach § 35 a EStG können nur von der persönlichen Steuerschuld abgerechnet werden. Hat man keine Steuern zu zahlen, gibt es keine Anrechnung.
Zurzeit wird in einem Prozess vor dem Finanzgericht Köln, Az. 10 K 4217/07, geklärt, ob die nicht vorgenommene Steueranrechnung im Jahr davor oder in späteren Jahren vorgenommen werden kann.
Gegen nachteilige Steuerbescheide sollten Steuerpflichtige Einspruch eingelegen und versuchen den Bescheid bis zur Entscheidung des o. g. Verfahrens offen zu halten.
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können bis zu zwei Drittel der Aufwendungen aber höchstens 4.000 € je Kind steuerlich geltend gemacht werden. Sie können als Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Berufstätige Eltern, die beispielsweise 250 € für einen Kindergartenplatz im Monat bezahlen wenden jährlich 3.000 € auf. 2/3 davon sind 2.000 €, dieser Betrag kann die Steuerlast entsprechend mindern.
Renten und Hinzuverdienstgrenze
Diese neue Hinzuverdienstgrenze für Frührentner ist nun der Höhe nach identisch mit der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs).
Die neue Regelung gilt ab 1. Januar 2008.
Ab 65 Jahre können Rentner nach wie vor unbegrenzt hinzuverdienen.
Abgeltungsteuer: Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 müssen viele Sparer umdenken. Die neue Steuer stellt einen völligen Systemwechsel im Vergleich zum bisherigen Recht dar. Auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wird ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Die Steuer wird direkt von der Bank oder dem Kapitalanlageinstitut einbehalten.
Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass sich für jene Steuerzahler nichts ändert, die im Besitz einer so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung sind. Liegt der Bank eine gültige Bescheinigung vor, so ist der Steuerzahler von der Abgeltungsteuer befreit.
Nach der Einführung der Abgeltungsteuer können weiterhin Nichtveranlagungsbescheinigungen beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist, dass der Steuerzahler keine Einkommensteuer entrichten muss, weil sein Einkommen zu gering ist. Dies ist häufig bei Rentnern, Studenten, Geringverdienern aber auch Kindern mit Kapitalerträgen der Fall.
Liegt der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, zahlt das Kreditinstitut die Kapitalerträge steuerfrei aus. Erzielt der Steuerzahler abgesehen von den Kapitalerträgen keine weiteren Einkünfte, können trotz Einführung der Abgeltungsteuer, 8.501 Euro im Jahr an Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen steuerfrei eingenommen werden. Ein weiterer Vorteil der Bescheinigung ist, dass für den Zeitraum, in der die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt, auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Steuerzahlers nicht ändern.
Private Steuerberaterkosten
Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberaterkosten steht seit Einführung im Jahr 2006 in der Kritik des Bundes der Steuerzahler.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun mit Urteil vom 17. Januar 2008 (Az: 10 K 103/07) entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist und die steuerliche Geltendmachung abgelehnt. Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. In vergleichbaren Fällen können jetzt die Steuerzahler das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Az: X R 10/08 beantragen.
Die vom Bund der Steuerzahler geführten Musterprozesse in Baden-Württemberg und vor dem Finanzgericht in Düsseldorf befinden sich noch im Verfahren, es liegt noch keine Entscheidung vor.
Reinigungskosten = Werbungskosten?
Bei einem Bankangestellten stellen Reinigungskosten für die Reinigung der bei der Arbeit getragenen Anzüge selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt.
Diese Entscheidung traf das Finanzgericht Saarland mit Urteil vom
28. Januar 2008 - 2 K 1497/07.
Firmenwagen mit eingebauten Regalen
Das Finanzgericht Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beim Arbeitnehmer für den überlassenen Firmenwagen zu versteuern ist, wenn dieser über eingebaute Regalsysteme verfügt und Werkzeuge sowie Ersatzteile geladen hat.
Auf Grund der Klage des Arbeitnehmers entschied das Finanzgericht in diesem Fall, dass die Gestellung des Fahrzeugs ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt, weil der Arbeitnehmer den jeweiligen Arbeitsort von zu Hause anfahren und außerdem von ihm in Notfällen direkt zum Kunden gefahren werden kann.
Es ist kein geldwerter Vorteil für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zu versteuern.
Will sich ein Arbeitgeber in einem derartigen Fall auseinandersetzen braucht er gute Nachweise, so sollte er das zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit den eingebauten Regalen fotografieren und außerdem mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über Rufbereitschaft und direkte Fahrten zum Kunden in Notfällen treffen.
Es bleibt abzuwarten, ob andere Finanzgerichte ähnlich entscheiden.
Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 12. September 2007, Az. 12 K 7978/05
Kindergeld und Fahrten zur Berufsschule
Durch das Bundeszentralamt wurde nun die Frage beantwortet, wie die Fahrten der volljährigen Kinder in Berufsausbildung in Bezug auf die Höhe der Einnahmen (bis 7.680 €) zu berücksichtigen sind, und dadurch evtl. den Eltern das Kindergelderhalten bleiben kann.
Fährt ein Auszubildender zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte darf er für die Fahrtkosten Werbungskosten ab dem 21. Entfernungskilometer (Achtung: Thema Pendlerpauschale vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig!) mit 0,30 € je Entfernungskilometer abziehen. Die Berufsschule selbst stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, sondern wird als beruflich veranlasste, vorübergehende Auswärtstätigkeit eingeordnet.
Die Folge daraus ist, dass für die vorübergehende Auswärtstätigkeit die gefahrenen km vom ersten Kilometer an für Hin- und Rückfahrt mit 0,30 € als Werbungskosten abzuziehen sind.
Ausnahme: Wird eine Bildungseinrichtung über einen längeren Zeitraum (zwei Jahre) zum Vollzeitunterricht aufgesucht, dann geht die Finanzverwaltung von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus mit der Folge, dass die Entfernungspauschale ab dem 21. km anzusetzen ist.
Lebensversicherung und Erbschaftsteuer
Der Erbschaftsteuer unterliegen nicht nur Immobilien, Wertpapiere und Bargeld, sondern auch die Leistungen aus Lebensversicherungen. Da dies weitgehend unbekannt ist, besteht aus Sicht des Bundes der Steuerzahler oft Handlungsbedarf. Beispielsweise kann bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Erbschaftsteuerbelastung sehr hoch ausfallen. Schließt der Lebensgefährte zu Gunsten seiner Lebensgefährtin eine Lebensversicherung ab, so werden bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro, nach derzeitiger Rechtslage 21.804 Euro und nach geplanter Rechtslage mindestens 24.000 Euro Erbschaftssteuern fällig. Dieses Problem kann auch Ehepaare betreffen, wenn die steuerlichen Freibeträge bereits anderweitig ausgeschöpft werden.
Die Erbschaftsteuerbelastung bei Leistungen aus Lebensversicherungen kann jedoch vermieden werden. Eine Besteuerung der Versicherungsleistung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsvertrag von dem Begünstigten selbst abgeschlossen wird. Versichert die Frau das Leben ihres Mannes selbst und zahlt sie die Versicherungsprämien ein, so liegt beim Tod des Partners kein erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb vor. In diesem Fall erhält die Frau die Versicherungssumme aufgrund eines selbst abgeschlossenen Vertrages und nicht aufgrund des Vertrages des Partners. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können von diesem Modell genauso profitieren, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Zinsen auf Rentennachzahlungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der BFH entschied dazu mit Urteil von 13. November 2007 VIII R 36/05 wie folgt:
Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Entgelt zur Nutzung überlässt. Dazu gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Es ist dabei nicht von Bedeutung auf welcher Grundlage diese Kapitalnutzung erfolgt. Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist. Auch eine fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung würde sich nicht zugleich auf die Zinsen erstrecken.
Fazit: Zinsen auf Rentennachzahlungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte, durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet.
Nachträgliche Vorlage der Jahresabrechnung/Verwalterbescheinigung
Steuerermäßigung nach § 35 a EStGDie OFD Münster hat in einer Verfügung vom 17.12.2007 folgendes geregelt:
Stellen Mieter und Miteigentümer von Wohnungsgemeinschaften, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzen unter Vorlage der Jahresabrechnung, Verwalter oder Vermieterbescheinigung einen Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids, um nachträglich in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) zu kommen, so kann eine Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorgenommen werden. Bei der erstmaligen Beantragung der Steuerermäßigung liegt regelmäßig kein grobes Verschulden vor.
Wird die Steuerermäßigung beantragt, aber wegen fehlender Bescheinigung/Jahresabrechnung nicht gewährt werden kann, so ist die Veranlagung in diesem Punkt vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO vorzunehmen. Sobald der Nachweis nach der eingetretenen Bestandskraft vorgelegt wird, erfolgt dann eine Änderung nach § 165 Abs. 2 AO.
Unter o. g. Bedingung sollten die Steuerpflichtigen besonders darauf achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk zu diesem Punkt im Steuerbescheid ausgeführt ist.
Jahresbescheinigungen überprüfen
In den ersten Monaten des neuen Jahres versenden die Banken an ihre Kunden wieder eine so genannte Jahresbescheinigung. Die Liste enthält Angaben über die während des Jahres getätigten Geldgeschäfte. Viele Steuerzahler verwenden die Bescheinigung als Hilfestellung für ihre Steuererklärung und übernehmen die Angaben ungeprüft in die entsprechenden Anlagen ihrer Steuererklärung (Anlage KAP, AUS und SO). Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bescheinigungen nicht alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben enthalten kann. Darauf machen auch viele Banken in ihren Hinweisschreiben zu den Jahresbescheinigungen aufmerksam. Übernimmt der Steuerzahler die Angaben dennoch ungeprüft, kann er unter Umständen einige hundert Euro zu viel an den Fiskus zahlen.
Gewinne aus Spekulationsgeschäften können zum Beispiel unzutreffend ausgewiesen sein. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, An- und Verkaufsdaten zu überprüfen. Werden die Wertpapiere länger als ein Jahr gehalten, bleibt der Gewinn nämlich steuerfrei.
Auch Eheleute sollten die Bescheinigung besonders sorgfältig prüfen. Eheleute erhalten für ihre Einzel- und Gemeinschaftskonten mehrere gesonderte Bescheinigungen. Eine bloße Addition der ausgewiesenen Beträge kann dann zu einer mehrfachen Erfassung der Erträge führen. Des Weiteren hat sich herausgestellt, dass für Auslandserträge teilweise keine Quellensteuer bescheinigt wird, so dass nochmals die volle Steuer in Deutschland erhoben wird. Zudem sollten die Steuerzahler prüfen, ob die Angaben vollständig sind. Die Auflistung umfasst in der Regel nur private Kapitaleinnahmen und Veräußerungsgeschäfte. Daher sollten Anleger mit betrieblichen Konten prüfen, ob dort Erträge angefallen sind. Werden diese Erträge steuerlich nicht berücksichtigt, kann der Steuerzahler schnell in den Verdacht einer Steuerhinterziehung geraten.
Vor diesem Hintergrund rät der Bund der Steuerzahler, die Angaben der Jahresbescheinigung vor dem Übertrag in die Steuererklärung genau zu prüfen und gegebenenfalls einen steuerlichen Berater zu Rate zu ziehen.
Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Mehr dazu
Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2007
Die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und die gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2007 sind bis zum 31. Mai 2008 bei den Finanzämtern abzugeben.
Die Fristen verlängern sich für die steuerberatenden Berufe, sowie weitere Gesellschaften, Verbände usw. i. S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatergesetzes bis zum 31. Dezember 2008.
In begründeten Einzelfällen kann die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 28. Februar 2009 verlängert werden.
Nachweis von Kinderbetreuungskosten
Ab Veranlagungszeitraum 2008 müssen sowohl beim Sonderausgabenabzug wie auch bei den erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten die bisher vorzulegenden Nachweise der Einkommensteuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Stattdessen werden nachprüfbare Angaben in der Steuererklärung abgefragt. Unabhängig davon sind die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers zu belegen.
Die Finanzverwaltung kann wie bisher nach dem Untersuchungsgrundsatz die Belege im Einzelfall anfordern.
Durch diese Regelungen soll die Akzeptanz der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen erhöht werden.
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden die Vorschriften für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter geändert.
Die Sofortabschreibung ist nur noch für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz EStG) möglich bzw. über die so genannte Sammelpostenbildung nach § 6 Abs. 2 a EStG vorzunehmen.
Klargestellt wurde außerdem, dass diese Vorschriften für den Anwendungsbereich der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten.
Die neuen Vorschriften sind erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden.
Jetzt Ablage entrümpeln und dabei Aufbewahrungsfristen beachten
Stichjahre 1997 und 2001Darauf hat jetzt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen hingewiesen. Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:
Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1997 und früherer Jahre zum 1.1.2008 vernichtet werden.
Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2001 und früherer Jahre vernichtet werden.
Die jeweiligen Unterlagen können aber nur vernichtet werden, so der Thüringer Steuerzahlerbund, wenn in den Stichjahren (1997 bzw. 2001) die Aufzeichnungen vorgenommen oder die Unterlagen (z. B. Bilanz) entstanden sind.
Alle Unterlagen mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanzen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre jederzeitige Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Außerdem müssen die Daten im Hinblick auf die ab dem 01.01.2002 bestehende erweiterte Zugriffsmöglichkeit der Finanzbehörden im Rahmen einer Außenprüfung unverzüglich jederzeit lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
Der BdSt Thüringen weist ausdrücklich darauf hin, dass die beiden Fristen sich verlängern können, wenn alte Unterlagen für das Finanzamt interessant sein könnten. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen und bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Deshalb rät der BdSt, vor der Vernichtung der Unterlagen zu prüfen, ob diese noch für besondere Anträge beim Finanzamt (z. B. für Investitionszulagen) nützlich sein könnten.
Weitere Festlegungen gibt es in anderen Steuergesetzen, so der BdSt. Zum Beispiel müssen Privathaushalte Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufbewahren.
EuGH-Urteil zu in- und ausländischen Schulkosten
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2007 C-76-05 hat dieser entschieden, dass in- und ausländische Schulkosten steuerlich gleich zu behandeln sind.
Im vorliegenden Fall hatte ein unbeschränkt steuerpflichtiges Ehepaar für zwei unterhaltsberechtigte Kinder Schulgeld an eine schottische Privatschule gezahlt und dafür beim zuständigen Finanzamt den Sonderausgabenabzug beantragt.
Der EuGH, der durch das Finanzgericht die Frage der EU-Konformität des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG im Rahmen einer Vorabentscheidung vorgelegt bekam, entschied dazu:
Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Schulgeld auf Zahlungen an deutschen Privatschulen verstößt gegen die europäischen Freizügigkeits- und Freiheitsrechte.
Benachteiligt sind Unionsbürger, die z. B. aus beruflichen Gründen nach Deutschland gezogen sind, während ihre Kinder weiterhin eine Privatschule im EU-Ausland besuchen.
Der Sonderausgabenabzug für das Schulgeld muss unabhängig davon gewährt werden, ob sich die Privatschule in Deutschland oder im EU-Ausland befindet.
