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14.09.2010
Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrages für Handwerkerleistungen
Es wird jetzt durch den BFH geprüft, inwieweit auch schon im Jahr 2008 der Anspruch auf den Förderhöchstbetrag von 1.200 €, gegenüber dem vordem geltenden Betrag von 600 € auch nach der gesetzlichen Änderung schon für 2008 und nicht erst ab 2009 anzuwenden ist.
Betroffene Steuerzahler sollten gegen Ihren Steuerbescheid 2008 Einspruch einlegen, soweit nur der Förderhöchstbetrag in Höhe von 600 € anerkannt wurde.
Das Aktenzeichen beim BFH lautet VI R 65/10.


