BdSt Thüringen - Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrages für Handwerkerleistungen

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14.09.2010

Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrages für Handwerkerleistungen

Seit längerer Zeit ist der Anwendungszeitpunkt für den Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen umstritten. Wir informierten über verschiedene Verfahren.
Das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz hatte die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen, weil kein Fall mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vorläge. Nun hatte aber die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg.

Es wird jetzt durch den BFH geprüft, inwieweit auch schon im Jahr 2008 der Anspruch auf den Förderhöchstbetrag von 1.200 €, gegenüber dem vordem geltenden Betrag von 600 € auch nach der gesetzlichen Änderung schon für 2008 und nicht erst ab 2009 anzuwenden ist.

Betroffene Steuerzahler sollten gegen Ihren Steuerbescheid 2008 Einspruch einlegen, soweit nur der Förderhöchstbetrag in Höhe von 600 € anerkannt wurde.
Das Aktenzeichen beim BFH lautet VI R 65/10.

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