19.04.2010
Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrages für Handwerkerleistungen
Seit 2009 ist der Anwendungszeitpunkt für den höheren Förderbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (i. S. § 35 a (3) Einkommensteuergesetz) umstritten.
Die Frage ist, ob der Betrag von 1.200 Euro mit der im Rahmen einer in 2008 durchgeführten Gesetzesänderung bereits auch 2008 anzuwenden ist. Die Steuerermäßigung für 2008 war auf 600 Euro festgelegt.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat hierzu mit Urteil vom 26. Januar 2010
Stellung genommen und entschieden, dass die Steuerermäßigung im Jahres 2008 weiterhin auf den Höchstbetrag von 600 Euro beschränkt gewesen ist. Eine weitergehende Steuermäßigung bestehe nicht (AZ 3 K 2002/09 – FG Rheinland-Pfalz). Die Revision zum BFH hat das Gericht nicht zugelassen. Es sei kein Fall von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, da der vorliegende Streitfall auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie er Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden werden könnte.
Gegen diese Entscheidung wurde nun Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Aktenzeichen beim BFH VI B 37/10.
Wie wir bereits informierten hat sich das FG Münster mit der Frage des Anwendungszeitpunkts für den Förderhöchstbetrag auseinandergesetzt. Der Beschluss vom 11.12.2009 – 10 V 4132/09 E besagt ebenfalls, dass es keine ernsthaften Zweifel daran gebe, dass der auf 1.200 € heraufgesetzte Steuerermäßigungsbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerdienstleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden ist.