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15.03.2010

Altersentschädigung von Abgeordneten

Anpassung der Grundentschädigung ausgesetzt

Thüringer Landtag - Alter Eingang Kritik am "Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtages" übte der BdSt in verschiedenen Stadien des Gesetzes als auch an der in der Verfassung des Freistaates geregelten automatischen Diätenanpassung. Im Auftrag des BdSt wurde im Februar 1995 eine "Stellungnahme zur Neuregelung der Abgeordnetendiäten in Thüringen" von dem renommierten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim erarbeitet und der Öffentlichkeit vorgestellt. Diese Schrift bildete im Oktober 1995 den Ausgangspunkt für einen Normenkontrollantrag der PDS-Landtagsfraktion vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof.

Am 16. Dezember 1998 urteilte der Thüringer Verfassungsgerichtshof und hat den Normenkontrollantrag der PDS-Landtagsfraktion hinsichtlich der Regelungen des Thüringer Abgeordnetengesetzes zur Grund- und Aufwandsentschädigung (automatische Anpassungen) zurückgewiesen. Die Regelungen der §§ 13 und 14 des Abgeordnetengesetzes, welche die Altersversorgung betreffen, hält er für mit der Thüringer Verfassung unvereinbar. Die vom BdSt Thüringen stetig kritisierte überdimensionierte Altersversorgung der Abgeordneten erfuhr daraufhin eine neue gesetzliche Regelung für Abgeordnete ab der 3. Wahlperiode.

Einige Jahre später wurde das Sterbegeld in der Gesetzlichen Krankenversicherung vollständig abgeschafft. Zudem wurde das reguläre Renteneintrittsalter in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre angehoben. Bei den Abgeordneten wurde dies nicht zeitgleich vollzogen und durch den BdSt entsprechend kritisiert. Das „Neunte Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes“ vom Oktober 2008 griff diese Kritikpunkte auf:

* Die Rente nach sechs Jahren Landtagszugehörigkeit grundsätzlich ab 67, mit der Übergangsphase je nach Geburtsjahr gemäß dem Sechsten Sozialgesetzbuch, wurde für die kommenden neuen Abgeordneten festgelegt und damit den Versicherten in der Gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
* Der vorfristige Altersentschädigungsanspruch ist erst ab dem vollendeten 57. Lebensjahr möglich, wenn man länger dem Landtag angehörte und wurde damit zeitlich gestreckt.
* Der erreichbare Höchstbetrag mit 75 % der Grundentschädigung für die bisherigen Abgeordneten als Altersentschädigung wird für die kommenden Abgeordneten auf 71,75 % reduziert und damit an den öffentlichen Dienst angelehnt.
*Ab der 5. Wahlperiode (September 2009) wird das bisherige Sterbegeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung bzw. Altersentschädigung in ein Überbrückungsgeld für Hinterbliebene umbenannt und der jeweilige Auszahlbetrag um 1.050 Euro vermindert. Damit soll das bereits seit 1.1.2004 in der Gesetzlichen Krankenversicherung vollständig entfallene Sterbegeld nunmehr auch bei den Parlamentariern entfallen.
* Die Anpassung der Grundentschädigung der Abgeordneten in Abhängigkeit der durchschnittlichen Veränderung der Bruttoeinkommen abhängig Beschäftigter – als Teil des vom BdSt abgelehnten sog. Diätenautomatismus- wurde zumindest dahingehend korrigiert, dass in die Indexierung künftig auch die Bezüge von Arbeitslosengeld II einbezogen werden.
* Bei Auslandsdienstreisen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Landtags ist wie bei den anderen Abgeordneten auch, das Thüringer Reisekostenrecht anzuwenden.

Kleine Schritte in die richtige Richtung, so unsere Einschätzung. Gleichwohl hält der BdSt an der Forderung fest: Ein Systemwechsel bei der Bezahlung der Abgeordneten, so wie 2005 in Nordrhein-Westfalen vollzogen, muss auch das Ziel in Thüringen sein mit
Selbstbeteiligung der Abgeordneten an ihrer Alterversorgung und spitzer Abrechnung der steuerfreien Aufwandsentschädigung.

Gleichwohl der Verfassungsgerichtshof 1998 die automatische Anpassung der Diäten im Freistaat nicht bemängelt hat, lehnt der Bund der Steuerzahler Thüringen diese Indexregelung ab.

Gerade in der schwierigen Finanzsituation des Landes mit hoher Gesamtverschuldung, weiterer Neuverschuldung und schwieriger Arbeitsmarktlage werden diese Aspekte durch eine auf die Einkommens- und Preisentwicklung abstellende Indexierung nicht genügend beachtet.
Der Landtag teilte offenbar selbst diese Ansicht, als er Ende 1997 die Verfassung und das Abgeordnetengesetz änderte und die Grundentschädigung bis zum Ende der 2. Wahlperiode (1999) festschrieb. Ein Nachholen der Erhöhung ist ausgeschlossen. Und erneut wurde die Anpassung der Grundentschädigung ab 30.10. 2004 ausgesetzt, diesmal bis zum 31. Oktober 2006!

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